Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen 590 StVK 303/15 Vollz) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 31. März 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Sicherungsverwahrten durch Urteil vom 3. Juni 1998, rechtskräftig seit dem 10. November 1998, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB (in der damals geltenden Fassung) an. Mit Beschluss vom 23. Mai 2002 ordnete das Landgericht Berlin an, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 wurde die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich (gemäß § 67a Abs. 2 StGB) deren weiterer Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit dem 8. Juni 2006 befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.
Am 12. Oktober 2015 wurde das Patientenzimmer des Antragstellers von einem oder mehreren Vertretern der Abteilungsleitung in Augenschein genommen. Was in diesem Zusammenhang geschah, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung vom 4. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 den vorgenannten Beschluss der Kammer, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (2 Ws 28/16 Vollz). Mit (dem nun angefochtenen) Beschluss vom 31. März 2016 hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (erneut) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 26. April 2016 rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss und die ihm "mündlich ausgesprochenen Anordnung" vom 12. Oktober 2015, nicht mehr als jeweils 20 Bücher und elektronische Datenträger in seinem Zimmer aufzubewahren, aufzuheben, hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Ergänzend beantragt er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris])
1. Hier fehlt es bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der zugrundeliegende Antrag war schon deshalb unzulässig, weil er keine "Maßnahme" im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte. Die Strafvollstreckungskammer hat diesbezüglich nunmehr das Folgende festgestellt:
"Das Patientenzimmer des Antragstellers war überfüllt und nicht ausreichend kontrollierbar. Dieser Umstand wurde im Rahmen der Stationsvisite seitens der Abteilungsleitung bemängelt; der Antragsteller wurde mündlich auf die Vorschrift des § 31 Berliner PsychKG und die darauf basierende Hausordnung hingewiesen. An den Antragsteller wurde zudem die als Bitte bezeichnete Aufforderung herangetragen, seine Habe im Zimmer zu reduzieren. Bezüglich der zahlreichen Bücher und Datenträger wurde ihm eine Orientierung von jeweils 20 Stück genannt. Ein schriftlicher Bescheid erfolgte nicht.
(...)
Der Antragsteller weigerte sich jedoch zunächst, die überzähligen Bücher und Datenträger herauszugeben.
Am 03.11.2015 wurde der Antragsteller, nachdem er den Stationsleiter bedroht hatte, auf eine andere Station verlegt.
(...)
Mit der Verlegung gab der Antragsteller die überzähligen Bücher und Datenträger heraus."
Die Vollzugsbehörde hat im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgetragen, sie habe nur eine Empfehlung und Orientierungsgröße von jeweils 20 Büchern und Datenträgern ausgesprochen. Der Antragsteller habe gemäß der Hausordnung und dieser Empfehlung den Bestand in seinem Zimmer reduzieren sollen.
Eine "Maßnahme" im Sinne von § 109 StVollzG (auf den Antragsteller anwendbar über § 130 StVollzG) ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um den Akt einer Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsverwahrten und dem Staat gestaltend ein...