Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister
Leitsatz (amtlich)
Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde.
Normenkette
BZRG § 49 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juli 2012 und des Bundesministeriums der Justiz vom 29. August 2012 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller, das Bundesamt für Justiz zu verpflichten, "die Eintragung" aus dem Bundeszentralregister vorzeitig zu tilgen, hilfsweise die Verpflichtung der Behörde, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Seiner Antragsschrift hat er jeweils in Kopie die folgenden Unterlagen beigefügt:
- seinen "Antrag auf Tilgung aus dem Führungszeugnis" vom 12. Juli 2012 (Bl. 21 bis 23),
- den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juli 2012 - IV 1 - 31 A 563/12 - (Bl. 24 bis 27), der seinerseits auf die in dem Verfahren IV 1 - 31 A 7/07 getroffenen Entscheidungen verweist,
- seine Beschwerde vom 11. August 2012 (Bl. 28 bis 38), in der er in Bezug auf seine "Härtesituation" auf seine Ausführungen in seinen (nicht vorgelegten) "Schriftsätzen des Jahres 2007" verweist, und
- den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 29. August 2012 - II B 3 - 4241 E - 61333/2012 - (Bl. 40 bis 42) der seinerseits ausdrücklich auf einen Bescheid vom 13. Juli 2007 Bezug nimmt.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht der Betroffene im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner vollständigen Resozialisierung, der fehlenden Wiederholungsgefahr, des fehlenden Schutzbedürfnisses für die Öffentlichkeit und seiner Tätigkeiten während des juristischen Vorbereitungsdienstes sei das öffentliche Interesse am Fortbestehen der Eintragung entfallen und das Ermessen der Verwaltung auf Null reduziert. Der Sinn des § 49 BZRG, die Tilgung der Strafe bei erfolgreicher Resozialisierung und fehlender Gefahr des Straftäters für die Öffentlichkeit, sei seitens der Behörde völlig untergraben, seine vollständige Resozialisierung und fehlende Gefährlichkeit seien nicht mit einem ihrer Bedeutung entsprechenden Gewicht berücksichtigt worden. Sein langjähriges Wohlverhalten und sein vorbildliches Verhalten während des Referendariats hätten viel stärker berücksichtigt werden müssen. Aus seiner Tätigkeit im Referendariat folge denklogisch und unweigerlich das Nichtvorliegen eines der vorzeitigen Tilgung entgegenstehenden öffentlichen Interesses. Die Resozialisierung sei dabei umso gewichtiger und das Schutzinteresse für die Öffentlichkeit umso geringer, je näher das Ende der gesetzlich vorgesehenen Tilgungsfrist liege. Nach der völlig haltlosen Argumentation der Antragsgegnerin, die "gar nichts berücksichtigt" habe, könne es auch zu sonstigen vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Resozialisierung - etwa zu dem nach seiner Ansicht parallel zu sehenden Fall vorzeitiger Haftentlassungen - niemals kommen. Ferner sei die überlange Dauer seines strafrechtlichen Verfahrens, die zum Großteil nicht von ihm verschuldet worden sei, nicht berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin auf das "Ergebnis der Verurteilung" eingehe, sei dies rechtswidrig, wenn sie nicht auch "die gesamte Urteilssituation" betrachte. Der Verurteilung liege eine "einmalige Entgleisung" in einer Ausnahmesituation zugrunde. Auch das Strafmaß sei nicht maßgeblich, weil es weitaus schlimmere Fälle gebe, in denen berufsrechtliche Entscheidungen zu einer völligen Resozialisierung geführt hätten. Das Maß der Strafe habe nicht das ihm vom Ministerium beigemessene Gewicht, weil er sonst den Vorbereitungsdienst nicht hätte absolvieren dürfen. Damit sei verkannt worden, dass auch eine positive Beurteilung der Persönlichkeit aus dem Register erkennbar sein und sich dies in der Tilgung einer Eintragung widerspiegeln müsse. Das Ministerium habe das Gewicht seines verfassungsrechtlich garantierten Resozialisierungsanspruchs gerade im Zusammenhang mit Art. 12 GG verkannt und hierbei eine völlige Ahnungslosigkeit vom juristischen Stellenmarkt gezeigt. Es bedürfe angesichts seiner 100%igen Resozialisierung massiver Gründe, die eine Nichttilgung rechtfertigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der Antragsschrift (Bl. 1 bis 20 d.A.).
2. Der Senat hat den Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 als unzulässig verworfen, weil nach seiner Auffassung die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung nicht erfüllt seien. Schon ...