Normenkette

BGB § 1836a; BVormVG § 1 Abs. 1; FGG § 56g Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 53 XVII L 2336)

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 126/00, 87 T 160/01)

 

Tenor

1. Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Wedding vom 21.2.2000 wird dem Beteiligten zu 1) für die Führung der Betreuung in der Zeit bis zum 30.6.1999 eine weitere Vergütung von 573,22 Euro aus der Landeskasse Berlin bewilligt.

Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Wedding vom 21.2.2000 wird zurückgewiesen.

2. Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Wedding vom 1.3.2001 wird dem Beteiligten zu 1) für die Führung der Betreuung in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 eine weitere Vergütung von 642,77 Euro aus der Landeskasse Berlin bewilligt.

Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Wedding vom 1.3.2001 wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 6.6.2001 zu Protokoll der Geschäftsstelle des KG eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den ihm am 26.5.2001 zugestellten Beschluss des LG vom 4.5.2001 ist gem. den §§ 56g Abs. 5, 69e und 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat das LG die weitere Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG zugelassen, soweit es den Stundensatz für ab dem 1.1.1999 erbrachte Betreuerleistungen betrifft.

Aufgrund der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels hat der Senat die Entscheidung des LG nur darauf zu überprüfen, ob die Vergütung des Beteiligten zu 1) für seine Betreuertätigkeit vom 1.1.1999 an rechtsfehlerfrei nach einem Stundensatz von 35 DM gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG festgesetzt worden ist oder ob sie stattdessen gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG nach einem höheren Stundensatz bemessen werden muss. Die vom LG insoweit vorgenommene Beschränkung der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist wirksam.

Der Senat hat bislang die Frage offen gelassen, ob eine Zulassungsbeschränkung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes nach den zur Revision (§ 546 ZPO n.F.) entwickelten Grundsätzen rechtlich zulässig ist (vgl. KG v. 13.3.2001 – 1 W 10448/99, KGReport Berlin, 2001, 297 [298]). Diese Frage ist jedenfalls für den Stundensatz einer nach § 1836a BGB i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung eines Berufsbetreuers zu bejahen. Nach st. Rspr. des BGH kann die Zulassung der Revision rechtswirksam auf einen rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines Grundurteils nach § 304 ZPO sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH v. 3.6.1987 – IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276 = MDR 1987, 917; v. 25.1.1995 – XII ZR 195/93, FamRZ 1995, 1405, jew. m.w.N.; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rz. 18 ff.). Dementsprechend ist es rechtlich möglich, auch die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf einen rechtlich und tatsächlich selbstständigen Teil des Verfahrensgegenstandes zu begrenzen, sofern über ihn gesondert entschieden werden kann (vgl. BayObLGZ 2002, 121; Keidel/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 56 Rz. 34 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Frage, welchen Stundensatz der Beteiligte zu 1) nach § 1 Abs. 1 BVormVG für seine Betreuertätigkeit vom 1.1.1999 an verlangen kann, verschließt sich keiner isolierten Entscheidung. Denn der Stundensatz des Beteiligten zu 1) richtet sich nach § 1 Abs. 1 BVormVG allein nach der beruflichen Qualifikation des Betreuers, die unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 1836a BGB besteht und zu ermitteln ist. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die nach § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG maßgeblichen besonderen, für eine Betreuung nutzbaren Fähigkeiten im konkreten Betreuungsfall tatsächlich nutzbar waren, um eine Erhöhung des Vergütungssatzes zu bewirken (OLG Zweibrücken v. 7.12.1999 – 3 W 267/99, OLGReport Zweibrücken 2000, 238 = FamRZ 2000, 551). Ferner wird dieser Stundensatz lediglich mit dem nach der Entscheidung des LG festgestellten Zeitaufwand vervielfältigt, um den dem Grunde nach ebenso bereits festgestellten Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten gegen die Staatskasse zu errechnen. Als Multiplikator hängt die Höhe des Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 BVormVG mithin weder rechtlich noch denkgesetzlich mit anderen Teilen der landgerichtlichen Entscheidung zusammen (vgl. auch OLG Schleswig BtPrax 2001, 259; zustimmend Zimmermann, FamRZ 2002, 1382). Es erscheint deshalb unschädlich, dass die Höhe des Stundensatzes nur einer von zwei die Vergütungshöhe bestimmenden Faktoren ist. Auch begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass bei bindender Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Höhe des Stundensatzes das Rechtsbesc...

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