Leitsatz (amtlich)
Bei dem durch die WEG gegen den WEG-Verwalter geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen einer erhöhten Entgeltforderung der Wasserbetriebe für ungenutzt im Erdreich versickertes Trinkwasser aus einer gebrochenen Grundleitung auf dem Grundstück der WEG handelt es sich um einen Vermögensschaden, der sich aus einem Sachschaden herleitet und gem. § 1 Ziff. 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - AVB - nicht versichert ist.
Normenkette
AVB Vermögensschadenhaftpflichtversicherung § 1 Ziff. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 7 O 33/09) |
Tenor
In dem Rechtsstreit G. ./. V.V. AG hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 3.11.2009 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auffassung des LG, wonach die Beklagte nicht verpflichtet sei, ihr wegen der Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) B./D. in 1. B. auf Ersatz eines Wasserverlustschadens im Zeitraum vom 12.7.2005 bis 9.11.2005 Versicherungsschutz zu gewähren.
Diese Auffassung trifft jedoch zu. Denn bei dem seitens der WEG geltend gemachten Schaden in Form einer erhöhten Entgeltforderung der Wasserbetriebe für ungenutzt im Erdreich versickertes Trinkwasser aus einer Grundleitung auf dem Grundstück der WEG handelt es sich um einen Vermögensschaden, der sich aus einem Sachschaden herleitet und gem. § 1 Ziff. 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - AVB - nicht versichert ist.
Gründe
1. Entgegen der Berufungsbegründung kann es für die maßgebliche Einordnung des von der WEG geltend gemachten Schadens nicht darauf ankommen, dass es in dem Schadenersatzprozess der WEG gegen die Klägerin nicht um einen Sachschaden am gemeinschaftlichen Eigentum gehe, die WEG der Klägerin vielmehr vorwerfe, durch die behauptete Pflichtverletzung - nicht ausreichende Veranlassung der Überprüfung der Wasserleitung - eine erhöhte Wasserrechnung, also einen Vermögensschaden verursacht zu haben. Denn im Verhältnis zwischen den Parteien besteht eine Eintrittspflicht der Beklagten gem. § 1 Ziff. 1 S. 1 AVB nur dann, wenn durch den der Klägerin zur Last gelegten Verstoß ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden ist. Vermögensschäden sind gem. § 1 Ziff. 1 Satz 2 AVB solche Schäden, die weder Personenschäden ... noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichten, Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer ... verursachten Schäden herleiten. Der Vermögensschaden, den die WEG von der Klägerin erstattet verlangt, leitet sich jedoch aus einem solchen Sachschaden her.
2. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass das Trinkwasser der WEG "abhanden" gekommen und die hierauf zurückzuführende erhöhte Wasserrechnung als mittelbarer Vermögensschaden nicht versichert sei. Dem ist das LG gefolgt, wobei es die Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass das Wasser unbrauchbar geworden sei. Die Klägerin tritt dem mit dem Argument entgegen, dass es sich bei dem Abhandenkommen von Sachen um einen Vermögensschaden handele.
Daran ist richtig, dass das Abhandenkommen einer Sache als solches zwar weder Beschädigung noch Vernichtung, sondern Besitzentziehung und damit als Verletzung eines absoluten Rechts zu werten ist. Das Abhandenkommen wird deshalb nach verbreiteter Auffassung als "reiner", also unmittelbarer Vermögensschaden angesehen (vgl. BGH VersR 1962, 559; Prölss/Martin-Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., AHB § 1 Rz. 25; Späte, Haftpflichtversicherung, § 1 Rz. 11; Wussow, AHB, 8. Aufl., 1. 60; Kuwert, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Rz. 1059), während andere vertreten, dass es sich um eine rechtlich selbständige Kategorie handele (so u.a. Schimikowski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, Kommentar, AHB Ziff. 2 Rz. 10). Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an, wenn - wie geschehen - nach dem Willen der Bedingungsverfasser das "Abhandenkommen von Sachen" eindeutig entweder aus dem Begriff der Sachschäden (so in der Regel in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen - AHB) oder aus dem Begriff der Vermögensschäden (so in der Regel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - AVB - durch die Zuordnung zu den Sachschäden in § 1 Ziff. 1 Satz 2 AVB) ausgenommen wird. Letzteres ist hier der Fall. Damit ist klargestellt, dass es auf die rechtlich zweifelhafte und erst recht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer kaum zu beurteilende Zuordnung des Abhandenkommens von Sachen zu der Kategorie der...