Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel des Beirats zugunsten des Verwalters
Leitsatz (amtlich)
1. Im Interesse ordnungsmäßiger Verwaltung kann ein einzelner Wohnungseigentümer, auch als Beiratsmitglied, eine gerichtliche Verpflichtung des Verwalters als Nebenintervenient anfechten, wobei die Rechtsmittelmöglichkeiten sich nach denen des Verwalters bestimmen.
2. Die Beschwer des Verwalters, der vom Gericht dazu verpflichtet worden ist, eine Gemeinschaftsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist gerade im Weigerungsfall daran auszurichten, welche Vermögensnachteile ihm durch die Beschlussfassung drohen können.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen 85 T 271/04 WEG) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 70-II 154/03 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) und die Beteiligten zu 3), 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 2) ist der amtierende Verwalter. Der Beteiligte zu 3), 1) ist Wohnungseigentümer, war während der ersten Instanz Vorsitzender des Verwaltungsbeirats und hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem AG dem Abweisungsantrag des Verwalters angeschlossen.
Auf Antrag des Antragstellers hat das AG den Antragsgegner durch Beschluss v. 2.3.2004 - 70 II 154/03 WEG - verpflichtet, in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung einen näher bezeichneten Beschlusspunkt zu einem Regress der Gemeinschaft gegen den Antragsgegner i.H.v. 6.829 Euro wegen des angeblich verfrühten Auswechselns von Heizungsventilen aufzunehmen. Der Antragsgegner hat nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses mit Schriftsatz v. 26.4.2004 mitgeteilt, am 30.3.2004 diesen Beschlusspunkt in die Tagesordnung für die zum 7.6.2004 einberufene Eigentümerversammlung aufgenommen zu haben. Der Beteiligte zu 3), 1) hat unter Berufung auf die "Autonomie der Wohnungseigentümergemeinschaft" Erstbeschwerde eingelegt. Das LG hat durch Beschluss v. 27.7.2004 diese Beschwerde verworfen, weil ihr Wert unter dem erforderlichen Beschwerdewert von 750 Euro liege.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der Wert seiner Beschwer sei an dem Wert der Autonomie der Gemeinschaft zu bemessen.
Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung der Beschlüsse des LG und des AG den Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die weitere Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, weil er nicht beschwert sei.
II. Gegen den die Erstbeschwerde verwerfenden Beschluss hat der Beschwerdeführer zulässig Rechtsbeschwerde, für die ihm Wiedereinsetzung zu gewähren ist (BGH v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390 = BGHReport 2002, 617 = MDR 2002, 1140 = NJW 2002, 2171), eingelegt. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Verwerfung der Erstbeschwerde im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht, § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO.
Im Interesse ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH v. 17.7.2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19 = BGHReport 2003, 1189 = MDR 2003, 1222 = NJW 2003, 3124 = ZMR 2003, 750) kann ein einzelner Wohnungseigentümer, auch als Beiratsmitglied, der den Verwalter nach § 29 Abs. 2 WEG zu unterstützen hat, eine gerichtliche Verpflichtung des Verwalters zumindest als Nebenintervenient (zur Zulässigkeit im WEG-Verfahren: Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., nach § 43 Rz. 17 m.w.N.) anfechten. Dabei richtet sich die Zulässigkeit seiner Beschwerde nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels des von ihm unterstützten Verwalters.
Die Beschwer des Verwalters, der vom Gericht dazu verpflichtet worden ist, eine Gemeinschaftsangelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist gerade im Weigerungsfall daran auszurichten, welche Vermögensnachteile ihm durch die Beschlussfassung drohen können. Der Senat bemisst die Beschwer mit 800 Euro.
Die Erstbeschwerde war jedoch unzulässig geworden, weil der vom Beschwerdeführer unterstützte Verwalter jedenfalls nicht mehr gem. § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt war. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG am 27.7.2004 hatte der Antragsgegner vor Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses v. 2.3.2004 in seiner Einladung v. 30.3.2004 den Tagesordnungspunkt aufgenommen und die Eigentümerversammlung v. 7.6.2004 durchgeführt. Es gab keine zukünftige Verpflichtung des Verwalters mehr, die der Beschwerdeführer mit seiner Erstbeschwerde hätte angreifen können. Er hat auch nicht seine Erstbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf den Kostenpunkt beschränkt. Im Übrigen hatte der Antragstelle...