Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung kann im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen als nach der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Kostenberechnung entstandene Einwendung im Sinne von § 127 Absatz 2 Satz 2 GNotKG geltend gemacht werden.
2. Auch die erstmalige Übersendung einer Notarkostenberechnung ist eine Aufforderung zur Zahlung im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2 GNotKG.
3. Ein Notar kann den Neubeginn der Verjährung nicht durch wiederholt erfolgende Zahlungsaufforderungen immer wieder erneut herbeiführen. Eine wiederholte Zahlungsaufforderung kann ausnahmsweise nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung führen, wenn die erste Zahlungsaufforderung im Jahr der Fälligkeit der Kosten erfolgt ist, weil die Verjährung nicht neu beginnen kann, wenn sie noch gar nicht zu laufen begonnen hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 07. Juli 2004 - V ZB 61/03 -, Rn. 21 sowie 25, juris).
4. Ein Antrag des Kostenschuldners auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Absatz 1 GNotKG führt nicht zu einer Hemmung analog gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 204 Absatz 1 BGB. Eine Hemmung kann nur eintreten, wenn der Notar entweder selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kostenschuldners im gerichtlichen Verfahren entgegentritt, also Zurückweisung des Antrages beantragt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 171/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. August 2021 80.OH.171/20 abgeändert und die Kostenberechnung Nr. 1602012 des Antragsgegners vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I. Auf Anforderung der Antragstellerin fertigte der Antragsgegner den Kaufvertragsentwurf und übersandte diesen per E-Mail vom 28. April 2014 an die Antragstellerin. Unter dem 3. November 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin hierzu die beanstandete Kostenberechnung.
Unter dem 6. Februar 2017 ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine vollstreckbare Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung zustellen.
Mit Auftrag vom 1. Dezember 2020, eingegangen beim Gerichtsvollzieher am 7. Dezember 2020, beauftragte der Antragsgegner den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung der Kostenforderung. Ein bereits 2018 erteilter Vollstreckungsauftrag war zurückgenommen worden.
Die Antragstellerin behauptet, sie sei nur als Maklerin tätig geworden. Kostenschuldner seien die damaligen potentiellen Kaufvertragspartner (F... P... P... GmbH & Co KG als Verkäuferin sowie v... S... B... GmbH als Käuferin). Die Antragstellerin selbst habe jedenfalls keinen Auftrag erteilt.
Die am 6. Februar 2017 erfolgte Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung hält die Antragstellerin für unwirksam. Insbesondere sei die Zustellurkunde von dem die Zustellung ausführenden Mitarbeiter der Post nur mit einer Paraphe unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 19 Absatz 3 Nr. 1 GNotKG nicht genügt.
Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat den Antrag insoweit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sich allein noch gegen die Kostenberechnung Nr. 1602012 vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro für die Fertigung eines Entwurfes für einen Grundstückskaufvertrag richtet. Wegen weiterer Kostenforderungen hat sich das Verfahren bereits in erster Instanz erledigt.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Die Kostenberechnung des Antragsgegners war aufzuheben, weil der geltend gemachte Kostenanspruch des Antragsgegners verjährt ist.
1. Die von der Antragstellerin gegen die beanstandete Kostenberechnung erhobene Einwendung der Verjährung ist zulässig. Insbesondere steht § 127 Absatz 2 Satz 1 GNotKG der Verjährungseinrede nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift können Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenberechnungen nicht mehr gestellt werden nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist.
Ob die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung am 6. Februar 2017 tatsächlich und wirksam erfolgt ist - was zwischen den Beteiligten streitig ist - kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn nach § 127 Absatz 2 Satz 2 GNotKG können Einwendungen gegen den Kostenanspruch, die auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, auch nach Ablauf der Frist nach § 127 Absatz 2 Satz 1 GNotKG geltend gemacht werden.
Letzteres trifft auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verjährung des Kostenanspruchs des Antragsgegners zu. Diese konnte vorliegend erst nach der vom Antragsgegner behaupteten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung am 6. Februar 201...