Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,-- EUR hat hier regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 02.02.2007; Aktenzeichen 542 StVK 866/06 Vollz) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts H. gegen die Streitwertbestimmung in dem Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. Februar 2007 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 207,29 EUR.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat als Verfahrensbevollmächtigter des Strafgefangenen, der sich bis voraussichtlich dem 13. Dezember 2007 in Strafhaft befinden wird, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Plötzensee vom 3. August 2006 gestellt, mit dem er die Zulassung des Gefangenen zum offenen Vollzug abgelehnt hatte. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat durch Beschluß vom 2. Februar 2007 den Bescheid aufgehoben und den Leiter der Justizvollzugsanstalt Plötzensee verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Gleichzeitig hat es Rechtsanwalt H. im Wege der Prozeßkostenhilfe dem Gefangenen beigeordnet, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1000,-- EUR festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte legte gegen die Streitwertbestimmung im eigenen Namen Beschwerde ein, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,-- EUR erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt; abgeholfen hat sie ihr nicht.
1.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
a)
Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de und NStZ 1989, 495 = ZfStrVo 1990, 252; KG NStE Nr. 2 zu § 48 a GKG). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. KG a.a.O.). Die Streitwertbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
b)
Das Rechtsmittel erreicht den nach §§ 1 Nr. 1 j, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200,-- EUR. Dieser bemißt sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach der bisher festgesetzten und nach der verlangten Bewertung errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2006 - 5 Ws 263/06 Vollz - und 18. Juli 2005 - 5 Ws 256/05 -).
Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Begründung der Streitwertbeschwerde läßt darauf schließen, daß der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 VV begehrt, der seinem Antrag zufolge ein Wert von 5.000,-- EUR zugrundegelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179). Der erforderliche Beschwerdewert wird erreicht.
Die begehrte Vergütung errechnet sich wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, §§ 13 RVG, 49 RVG |
284,70 EUR |
(Streitwert 5.000,-- EUR) |
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Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme netto |
304,70 EUR |
19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV |
57,89 EUR |
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Gesamtbetrag |
362,59 EUR. |
Auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswerts ergibt sich folgende Gegenrechnung:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, §§ 13 RVG, 49 RVG |
110,50 EUR |
(Streitwert 1.000,-- EUR) |
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Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Zwischensumme netto |
130,50 EUR |
19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV |
24,80 EUR |
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Gesamtbetrag |
155,30 EUR. |
Der Unterschiedsbetrag zu der festgesetzten Vergütung beträgt 207,29 EUR und übersteigt daher den sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ergebenden Betrag von 200,-- EUR.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die durch die Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.
a)
Der Auffassung des Beschwerdeführers, im vorliegenden Fall sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen, kann nicht gefolgt werden. § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 60 GKG auf die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz entsprechende Anwendung findet, ist nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des nach § 60 GKG in Strafvollzugsverfahren ebenfalls anwendbaren § 52 Abs...