Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 19.7.2011 - 1 W 491-492/11).
Normenkette
BGB §§ 398, 413, 899a; GBO §§ 19, 22, 47
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 49 SB 1...-2...) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr die Zustimmungen der übrigen Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin erfordert worden sind.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zwischenverfügung war deshalb nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO veranlasst.
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschl. v. 19.7.2011 - 1 W 491-492/11, FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drucks. 16/13437, 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung i.S.v. § 22 GBO zugänglich (OLG München MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384, 385).
Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kann auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung vorgenommen werden (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 22 Rz. 31). Handelt es sich um die Berichtigung des Eigentümers, ist im Hinblick auf § 20 GBO die Unrichtigkeit in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, was auch die Darlegung umfasst, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig wird. Es sind Tatsachen zu bezeichnen, die auf einen Rechtsvorgang schließen lassen, der zu einem Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs geführt hat. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen.
Die Berichtigung hat derjenige zu bewilligen, dessen Rechte von der Eintragung betroffen werden, § 19 GBO. Betroffen in diesem Sinn ist ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (a.a.O.), dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund von Kündigung allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen werden (ebenso OLG München MDR 2013, 703, 704; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 22 Rz. 107; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264, 265; a.A. Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 30; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 4270;). Das ist nicht anders, wenn ein Gesellschafter durch Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf einen anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Beide Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im ersten Fall der Anteil des Ausscheidenden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern anwächst während bei Übertragung des Anteils an einen einzigen Gesellschafter nur dessen Anteil vergrößert wird. In jedem Fall werden die Gesellschafter, deren Anteile durch das Ausscheiden vermehrt werden, in ihren Rechten lediglich begünstigt und die übrigen nicht beeinträchtigt, so dass ihre Bewilligung gem. § 19 GBO nicht erforderlich ist (a.A. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384, 385; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 899a Rz. 3).
Die Beteiligten haben im Rahmen der Bewilligung erklärt, ihre ererbten Anteile an der Gesellschaft an zwei Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen zu haben. Damit haben sie die zu einer Übertragung der Mitgliedschaft durch Abtretung des Gesellschaftsanteils entsprechend §§ 413, 398 BGB erforderlichen Tatsachen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 719 Rz. 6a; Habermeier in Staudinger, BGB, 2003, § 719 Rz. 2) schlüssig vorgetragen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG München vom 1.12.2010 zugrunde lag (NZG 2011, 548). Dort hatte der verbliebene dritte Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils gerade nicht zugestimmt und ein Gesellschaftsvertrag war nicht vorgelegt worden. Auf einen zum Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs führenden Rechtsvorgang ließen die vorgetragenen Tatsachen im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall nicht schließen. Es fehlte dort an der Schlüssigkeit in der Berichtigungsbewilligung.
Fundstellen
Haufe-Index 8020800 |
DStR 2015, 12 |
NJW 2015, 6 |
NWB 2015, 2049 |
NJW-RR 2015, 1252 |
DNotI-Report 2015, 94 |
FGPrax 2015, 153 |
NZG 2015, 866 |
ZAP 2015, 811 |
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