Leitsatz (amtlich)
1. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren wegen derjenigen Tat erschwert wird, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. Der Haftgrund muss somit hinsichtlich solcher Taten bestehen, die den Gegenstand des Haftbefehls bilden.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit großer (hoher) Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen.
3. Die Tatsachen, aus denen auf den dringenden Verdacht der Verdunkelung geschlossen wird, können nur der Person, dem Verhalten, den Beziehungen und Lebensumständen des Beschuldigten, nicht eines Dritten, entnommen werden. Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr. Der dringende Verdacht der Verdunkelung kann auch aus Indizien, die sich auf bestimmte Tatsachen gründen, abgeleitet werden. Allgemeine Erfahrungen kriminalistischer oder anderer Art ersetzen zwar nicht die Feststellung bestimmter Tatsachen, sind aber zu Schlussfolgerungen von den festgestellten Tatsachen auf den dringenden Kollusionsverdacht mit heranzuziehen. Verdunkelungsgefahr kann auch durch frühere Verurteilungen wegen Taten, die auf Irreführung und Verschleierung angelegt waren, wie beispielsweise Betrug, Bestechung oder Urkundenfälschung indiziert oder durch die Deliktsnatur und die Umstände der verfolgten Tat nahegelegt werden, etwa Mitgliedschaft in kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, Taten der organisierten Kriminalität oder auf Irreführung und Verschleierung angelegte Taten.
4. Ein Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr kann auch darin liegen, dass der Beschuldigte versucht hat, Beweise zugunsten eines Mitbeschuldigten betreffend weiterer, nur diesem zur Last gelegter Taten zu manipulieren.
5. Es ist für die Annahme der Verdunkelungsgefahr nicht erforderlich, dass die verdunkelungsmaßnahmen bereits vorbereitet, versucht oder begangen wurden.
6. Um dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen, müssen die Strafverfolgungsbehörden ggf. einen Teil der zu ermittelnden (haftbefehlsgegenständlichen) Taten vorweg anklagen und (oder) die Gerichte den Urteilsstoff begrenzen. Abgesehen von bestimmten Großverfahren ist es in vielen Fällen zwar erwünscht, das gesamte Tatgeschehen geschlossen aufzuklären und abzuurteilen; es ist aber meist nicht unerlässlich. Dann ist, um die Untersuchungshaft auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken, auf den Vorteil zu verzichten, denselben Beschuldigten wegen mehrerer Taten gleichzeitig zu belangen. Vielmehr sind Anklage und Verhandlung auf die zuerst verhandlungsreife Tat gegen den inhaftierten Beschuldigten zu beschränken; die endgültige Strafe muss der Gesamtstrafenbildung in einer späteren Verhandlung vorbehalten bleiben.
7. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Besondere Verfahrensgestaltungen können es gebieten, trotz grundsätzlicher Trennbarkeit der gegen einen Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und trotz einer hinsichtlich des haftbegründenden Vorwurfs früher eingetretenen Anklagereife den Abschluss der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Taten vor der Erhebung der Anklage abzuwarten. Dies gilt insbesondere im Verfahren gegen Heranwachsende, bei denen im Fall eines Schuldspruchs auch darüber zu entscheiden ist, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, und im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht geprüft werden muss, ob schädliche Neigungen (§ 17 JGG) vorliegen. Hierfür sind die Persönlichkeit und die individuelle Reifeentwicklung des Beschuldigten bestmöglich aufzuklären. In Verfahren gegen Heranwachsende ist es daher in der Regel geboten, mehrere einem Beschuldigten zur Last gelegte Taten gemeinsam zu verhandeln.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (518 KLs) 251 Js 595/18 (7/19)) |
Tenor
1. Die Untersuchungshaft des Angeklagten E### dauert fort.
2. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.
3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
4. Hinsichtlich des Angeklagten E### ist keine Entscheidung durch den Senat veranlasst.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit ihrer am 6. Februar 2019 zum Amtsgericht Tiergarten - Jugendschöffengericht - erhobenen Anklage vom 30. Januar 2019 zur Last, am 22. Oktober 2018 gemeins...