Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Gericht für eine Klage auf Feststellung einer deliktischen Unterhaltspflichtverletzung
Leitsatz (amtlich)
1. Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung (Anschluss an BGH, Urt. v. 2.12.2010 - IX ZR 41/10 -, MDR 2011, 130 ff).
2. Für das Verfahren eines Unterhaltsgläubigers auf Feststellung, dass ihm der titulierte Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner auch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zusteht, ist kraft Sachzusammenhangs mit dem Unterhaltsanspruch das Familiengericht sachlich zuständig.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 302 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 231 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 18 F 396/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 14.4.2011 - 18 F 396/11 - abgeändert.
Den Antragstellern wird für das anhängig gemachte Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H.G.bewilligt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners.
Mit Urkunde des Landratsamtes F.vom 24.7.1997 - Urk. Reg. Nr. ...- verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin zu 1) beginnend ab dem 1.7.1996 den Regelunterhalt zu zahlen. Mit Urkunde des Landratsamtes E.vom 18.2.2010 - Urk. Reg. Nr. ...- verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 16.2.2010 an die Antragstellerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt i.H.v. Euro 141 zu zahlen.
Mit Urkunde des Bezirksamtes R...vom 23.11.1995 - Urk. Reg. Nr. ...- verpflichtete sich der Antragsgegner, beginnend ab dem 1.1.1996 an den Antragsteller zu 2) den Regelunterhalt zzgl. eines Zuschlags von 10 % des Regelbedarfs zu zahlen. Mit Urkunde des Landratsamtes E.vom 18.2.2010 - Urk. Reg. Nr. ...- verpflichtete sich der Antragsgegner, an den Antragsteller zu 2) beginnend ab dem 1.3.2010 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. Euro 248 zu zahlen.
In der Folgezeit kam der Antragsgegner seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Wegen bestehender Unterhaltsrückstände erwirkten die Antragsteller u.a. beim AG E.gegen den Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Antragsgegners gegen seinen Arbeitgeber gepfändet und den Antragstellern zur Einziehung überwiesen wurden.
Mit Beschluss des AG F.vom 4.8.2010 - ...- wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet. Die Antragstellerin zu 1) meldete für den Unterhaltszeitraum von Juli 1996 bis einschließlich September 2010 eine Forderung i.H.v. insgesamt Euro 19.612,85 und der Antragsteller zu 2) für den Unterhaltszeitraum von Januar 1996 bis einschließlich September 2010 eine Forderung i.H.v. insgesamt Euro 22.439,54 zur Insolvenztabelle an. Dabei stützten die Antragsteller die Forderungen zum einen auf ihre Ansprüche aus den Unterhaltstiteln und ergänzend auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Antragsgegners. Der Antragsgegner widersprach unter dem 8.11.2010 den titulierten Unterhaltsforderungen der Höhe nach und den Ansprüchen insgesamt, soweit sie auf eine unerlaubte Handlung gestützt wurden.
Mit Klageschrift vom 7.12.2010 erhob der Antragsgegner beim AG F.gegen die Antragsteller eine negative Feststellungsklage u.a. dahingehend, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren keine Forderungen aus unerlaubter Handlung zustehen.
Die Antragsteller ihrerseits haben mit Antragsschrift vom 14.1.2011 beim AG P.- Familiengericht - ein Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners angemeldete Unterhaltsforderungen gegen den Antragsgegner aus unerlaubter Handlung zustehen, und zwar für die Antragstellerin zu 1) i.H.v. Euro 15.003,72 und für den Antragsteller zu 2) i.H.v. Euro 18.641,06. Zugleich haben sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt.
Das AG P.hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschl. v. 14.4.2011 - ...- mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Es handele sich nicht um eine Familiensache, weshalb das Familiengericht unzuständig sei. Zudem bestehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung, sondern ein solcher aus den §§ 1601 ff BGB. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nach seinen Angaben entweder am 20.4.2011 oder am 29.4.2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 20.5.2011 sowohl beim AG P.als auch beim K.eingegangene...