Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 140 F 16936/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden – unter Zurückweisung des weiter gehenden Festsetzungsantrags – die nach dem am 21.2.2002 verkündeten Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.7.2002 auf 828,91 Euro festgesetzt.

Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes jährlich ab dem 28.2.2002 zu verzinsen.

Die weiter gehende Beschwerde wird nach einem Wert von 108 Euro zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 nach einem Wert von 397 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Beklagte kann die Festsetzung einer Prozessgebühr für das gem. § 41 BRAGO als besondere Angelegenheit geltende Anordnungsverfahren verlangen. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten auch in dem Verfahren auf Erlass der einstweilige Anordnung beauftragt hatte. Die entsprechende Darstellung ihres Prozessbevollmächtigten entspricht der Lebenserfahrung, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich das Mandat allein auf die Hauptsache beziehen sollte. Der Umstand, dass sich die Beklagte in dem Anordnungsverfahren durch eigene Schriftsätze geäußert hatte, ist nicht aussagekräftig, da sie dies auch in der Hauptsache getan hat.

Eine Erörterungsgebühr ist hingegen nicht entstanden. In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 41 BRAGO entsteht eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr nur, wenn in diesem Verfahren ausdrücklich mündliche Verhandlung angeordnet wurde oder wenn ausnahmsweise sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung auch insoweit abhalten wollte (vgl. z.B. Mümmler, JurBüro 1978, 313 [320]; OLG Bamberg JurBüro 1981, 67; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 559; v. Eicken in Gerold/Schmidt, 15. Aufl. § 31 BRAGO Rz. 151; § 41 Rz. 6 m.w.N. für die Verhandlungsgebühr). Daran fehlt es hier. Die mündliche Verhandlung vom 21.2.2002 ist zur Abhaltung des Gütetermins und des Haupttermins anberaumt worden, nicht zur Verhandlung über die einstweilige Anordnung. Weder aus dem Akteninhalt noch aus der Äußerung des amtierenden Richters ergibt sich, dass das Gericht die mündliche Verhandlung auch auf die einstweilige Anordnung erstrecken wollte. Dafür reicht nicht aus, dass in irgendeiner Form auch über die Anordnungsanträge gesprochen wurde; dies kann z.B. auch dahin gehend geschehen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Klagerücknahme gegenstandslos wird. Eine Sacherörterung der einstweiligen Anordnung liegt eher fern, da der Richter bereits die Hauptsache für aussichtslos gehalten hat, wie sich aus der Rücknahme der Klage im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage ergibt.

Der Umstand, dass aus den vorgenannten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist, dass eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat, führt dazu, dass sich gem. § 32 Abs. 1 BRAGO auch die Prozessgebühr für das Anordnungsverfahren auf die Hälfte ermäßigt, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keinen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Sachantrag enthielt.

Festzusetzen sind daher für das Anordnungsverfahren eine 5/10-Prozessgebühr (Wert 2.393 Euro) von 80,50 Euro zzgl. 12,08 Euro Auslagenpauschale. Unter Hinzurechnung der 622 Euro für das Hauptsacheverfahren sowie der Mehrwertsteuer von insgesamt 114,33 Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von 828,91 Euro. Die Verzinsung beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Feskorn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102895

FamRZ 2004, 131

KG-Report 2003, 112

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