Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 31.05.2005; Aktenzeichen 543 StVK 801/04 Vollz)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Heiligensee gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 31. Mai 2005 - und der Antrag des ehemaligen Gefangenen vom 21. Oktober 2004 auf gerichtliche Entscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Besitz und die Benutzung eines Mobiltelefons innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu gestatten, werden für erledigt erklärt.

Der ehemalige Gefangene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

 

Gründe

Der ehemalige Gefangene befand sich seit dem 6. Januar 2004 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Heiligensee, einer Anstalt des offenen Vollzuges. Durch den angefochtenen Bescheid hat der Anstaltsleiter unter Berufung auf eine in allen Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin gültige Anweisung der Senatsverwaltung für Justiz den Antrag des Gefangenen auf Besitz und Benutzung eines Mobiltelefons innerhalb der Anstalt zurückgewiesen. Auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. Mai 2005 die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In einer Anstalt des offenen Vollzuges griffen die Gesichtspunkte der Sicherheit und Ordnung nicht in der Weise durch, daß sie ein allgemeines Verbot, Mobiltelefone einzubringen und zu benutzen, rechtfertigten. Geboten sei eine auf den jeweiligen Gefangenen zugeschnittene Einzelfallprüfung. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Leiter der Justizvollzugsanstalt Heiligensee die Verletzung sachlichen Rechts. Nach Eingang des Rechtsmittels ist der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen worden.

I.

Damit ist die Erledigung des Verfahrens eingetreten. Dies muß das Gericht in jeder Lage des Verfahrens feststellen (vgl. OLG Hamm ZfStrVO 2002, 243, 244; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 115 Rdn. 12; § 121 Rdn. 2 jew. mit Nachw.). Allerdings kann die Erledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eintreten, wenn das Rechtsmittel bei seiner Einlegung (vgl. OLG Hamm aaO) zulässig gewesen ist, also auch die in § 116 Abs. 1 StVollzG bestimmten Zulassungsvoraussetzungen gegeben waren (vgl. OLG München ZfStrVO 1986, 192; Senat StV 1982, 79 mit zust. Anm. Volckart; Beschluß vom 17. April 2002 - 5 Ws 507/01 Vollz - mit weit. Nachw.). Das war hier zum Zeitpunkt der Einlegung der Fall.

Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 118 Abs. 1, 2 StVollzG). Entgegen der Auffassung des Gefangenen ist nicht nur die Senatsverwaltung für Justiz als die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG) berechtigt, die Rechtsbeschwerde einzulegen und zu begründen. Dazu ist auch der Anstaltsleiter befugt, wenn er im ersten Rechtszug Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens gewesen und durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Jena NStZ 1999, 448 bei Matzke; OLG Karlsruhe ZfStrVO 1993, 120; Senat NStZ 1985, 356 bei Franke; NStZ 1983, 576 mit abl. Anm. Kerner/Streng NStZ 1984, 95; Arloth/Lückemann, StVollzG Rdn. 3; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rdn. 3,4; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., Rdn. 5 - jew. zu § 111, jew. mit weit. Nachw.; Müller-Dietz, Jura 1981, 121 f.).

Die Rechtsbeschwerde erfüllte die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hätte sie zur Fortbildung der Rechtsprechung zulassen müssen. Die Frage, ob der Besitz und die Benutzung von Mobiltelefonen in Anstalten des offenen Vollzuges allgemein verboten werden dürfen oder ob es einer Einzelfallprüfung bedarf, ist obergerichtlich noch nicht entschieden. Sie hat grundsätzliche Bedeutung.

II.

Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG hat der Senat über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der Sach- und Streitstand zur Zeit der Erledigung, insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags des Gefangenen und der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm aaO; Calliess/Müller-Dietz, § 121 Rdn. 2; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 121 Rdn. 4). Diese Abwägung geht zu Ungunsten des Gefangenen aus. Denn die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters wäre begründet gewesen. Die Strafvollstreckungskammer hätte den Antrag abweisen müssen, weil er unbegründet war. Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden die Sicherheit und Ordnung auch in einer Anstalt des offenen Vollzuges in einem Maße, das es ausschließt, einzelnen Gefangenen aufgrund einer auf deren Persönlichkeit zugeschnittenen individuellen Prüfung die Verwendung eines Handys innerhalb der Anstalt zu erlauben.

1.

Die Justizvollzugsanstalt hat das Begehren des Antragstellers allein auf die allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz gestützt, wonach Mobiltelefone in keiner Justizvollzugsanstalt de...

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