Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Kostenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung; Vorlage an den BGH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt – auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO – keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie KG, Beschl. v. 23.9.2003 – 1 W 103/01, KGReport Berlin 2004, 13).

2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gem. § 26 Nr. 10 EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des LG nicht vor dem 1.1.2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

3. Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.03.2003; Aktenzeichen 82 T 577/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdegegner beurkundete am 29.1.1998 zu seiner UR-Nr. 74/1998 einen unter einer auflösenden Bedingung stehenden Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH zwischen dem ihm persönlich bekannten Beschwerdeführer als Verkäufer und M.S. als Käufer. Hierzu hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, die für ihn im Entwurf vorgesehene Anschrift „M.-Str. 9” sei unzutreffend, die Hausnummer müsse richtig „39” lauten. Während der notariellen Verhandlung kam es zu einer Diskussion über die Notarkosten, die nach der vertraglichen Regelung vom Beschwerdeführer zu tragen sind; der Beschwerdeführer und der ebenfalls anwesende A.W., der für M.S. die Finanzierung vermitteln sollte, unterzeichneten eine privatschriftliche Vereinbarung, nach der sie die Beurkundungskosten im Innenverhältnis „bei Nichtabwicklung des Vertrages” je zur Hälfte tragen. Der Beschwerdegegner erstellte für seine Tätigkeit am 30.1.1998 eine Kostenberechnung, die er dem Beschwerdeführer mit der Bitte um Ausgleichung unter der in der notariellen Urkunde angegebenen Anschrift „M.-Str. 39” übersandte. Der Beschwerdeführer war dort seit 1995 weder wohnhaft noch gemeldet; die Kostenberechnung erreichte ihn über seinen Bruder A.P., der die Wohnung M.-Str. 39 von 1995 bis 2001 als Nebenwohnsitz nutzte. Ebenfalls unter der genannten Anschrift veranlasste der Beschwerdegegner die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung an den Beschwerdeführer, die ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.12.1999 durch Niederlegung erfolgte. Im Oktober 2001 holte der Beschwerdegegner eine Auskunft aus dem Melderegister ein, nach der der Beschwerdeführer unter der Adresse „M.-platz 1” gemeldet war. Der Beschwerdegegner beauftragte den Gerichtsvollzieher im März 2002 mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung; dieser kündigte dem Beschwerdeführer sein Erscheinen mit Schreiben vom 18.7.2002 an.

Mit Schriftsatz vom 2.8.2002 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Kostenberechnung eingelegt und sich u.a. auf Verjährung berufen Das LG hat mit Beschluss vom 5.8.2002 die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung angeordnet und mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenberechnung aufgehoben, weil der Anspruch verjährt sei.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das LG zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO). Sie ist gem. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorzulegen, da der Senat in einer zur Beurteilung der weiteren Beschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der dazu vertretenen Auffassung anderer OLG abweichen will. § 156 Abs. 4 S. 4 ZPO findet in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des Art. 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.2.2001 (BGBl. I, 1887; ZPO-RG) Anwendung; unabhängig von der Frage, ob die Übergangsregelung des § 161 S. 1 KostO auch für verfahrensrechtliche Bestimmungen gilt, wird diese Vorschrift hier jedenfalls durch § 26 Nr. 10 EGZPO verdrängt. Aus dem Einleitungssatz des § 26 EGZPO und der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/4722, 125) ergibt sich, dass die Übergangsvorschrift zum ZPO-RG nicht nur den engeren Bereich der in Art. 2 vorgesehenen Änderungen der ZPO, sondern auch die in den übrigen Artikeln bestimmten Änderungen und demnach auch die Änderung des § 156 KostO durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG erfasst (OLG Köln FGPrax 2002, 88 [90]; BGH FGPrax 2003, 92, i.E. zust., jedoch ohne Erörterung der Übergangsregelung; dazu Reimann, LMK 2003, 50). Gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO finden für Beschwerden die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften nur dann weiter Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1.1.2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Das ist hier nicht der Fall.

2. Für den Erfolg der weiteren Beschwerde kommt es auf die Frage an, ob die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars eine Umwandlun...

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