Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

die weiteren Beteiligten gemäß den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1992 – 85 T 81/91 – und 28. April 1992 – 85 T 151/91 –

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 159/89)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 151/89)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 151/91)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 81/91)

 

Tenor

Die Ausgangsverfahren 70 II 151/89 AG Charlottenburg und 70 II 159/89 AG Charlottenburg werden zur Klarstellung rückwirkend für alle Instanzen verbunden, da sie denselben Verfahrensgegenstand haben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten … und … wird zurückgewiesen.

Für das einheitliche Beschlußanfechtungsverfahren wird der Geschäftswert für die erste und zweite Instanz auf 9.000,– DM, für die dritte Instanz auf 6.000,– DM festgesetzt.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den Antragstellern zu 1) und 2) einerseits als Gesamtschuldnern zu 2/3 und dem Antragsteller zu 3) andererseits zu 1/3 auferlegt. Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten … und … andererseits jeweils gesamtschuldnerisch je zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Von den Vorinstanzen unbemerkt sind über denselben Eigentümerbeschluß vom 10. April 1989 zu TOP I 1 (Jahresabrechnung 1988) die beiden Ausgangsverfahren A und B durchgeführt worden.

Ausgangsverfahren A (70 II 151/89):

Das Verfahren wurde am 27. April 1989 von den Antragstellern zu 1) und 2) eingeleitet. Mit Beschluß vom 4. März 1991 hat das Amtsgericht Charlottenburg dem Beschlußanfechtungsantrag stattgegeben. Gegen diesen ihnen am 11. April 1991 zugestellten Beschluß haben die übrigen Miteigentümer über den Verwalter am 22. April 1991 Erstbeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 25. Februar 1992 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Beschlußanfechtungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 12. März 1992 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller zu 1) und 2) am 14. März 1992 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 12. September 1992 zurückgenommen. Gegen den landgerichtlichen Beschluß haben ferner zwei weitere Beteiligte am 14. März 1992 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Ausgangsverfahren B (70 II 159/89):

Dieses Verfahren wurde eingeleitet durch den am 6. Mai 1989 eingegangenen Anfechtungsantrag des Antragstellers zu 3). Mit Beschluß vom 28. Mai 1991 hat das Amtsgericht den angefochtenen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Gegen diesen ihm am 6. Juni 1991 zugestellten Beschluß haben die übrigen Miteigentümer über den Verwalter am 11. Juni 1991 Erstbeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 28. April 1992 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Beschlußanfechtungsantrag zurückgewiesen, wobei es den Geschäftswert auf 16.000,– DM für die erste Instanz und 15.000,– DM für die zweite Instanz festgesetzt hat. Gegen die Wertfestsetzung hat der Antragsteller zu 3) Beschwerde eingelegt. Ferner haben zwei weitere Beteiligte gegen den Beschluß des Landgerichts am 5. Juni 1992 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Zur Einheit beider Verfahren:

Durch die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts vom 25. Februar 1992 ist das einheitliche Beschlußanfechtungsverfahren betreffend den Eigentümerbeschluß vom 10. April 1989 zu TOP I 1 (Jahresabrechnung 1988) in die dritte Instanz gelangt. Nach Rücknahme dieser Rechtsbeschwerde ist insoweit noch über die Kosten zu befinden. Außerdem ist über die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten gegen die beiden landgerichtlichen Beschlüsse vom 25. Februar 1992 und 28. April 1992 zu entscheiden. Ferner ist die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers zu 3) anhängig.

Bei der abschließenden Entscheidung hat der Senat die verfahrensrechtlich gebotenen Konsequenzen daraus zu ziehen, daß über ein und denselben Verfahrensgegenstand, nämlich die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, zwei vermeintlich gesonderte Ausgangsverfahren geführt worden sind. Diese sind zur Klarstellung rückwirkend förmlich zu verbinden. Schon in erster Instanz gab es nur ein, allerdings von allen drei Antragstellern betriebenes Beschlußanfechtungsverfahren.

Ursprünglich waren sowohl die Antragsteller zu 1) und 2) für sich wie auch unabhängig davon der Antragsteller zu 3) berechtigt, ein Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG einzuleiten. Jeder Wohnungseigentümer ist für sich berechtigt, einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefaßten Mehrheitsbeschluß gerichtlich überprüfen zu lassen.

Nachdem die Antragsteller zu 1) und 2) mit dem am 27. April 1989 gestellten Anfechtungsantrag das Beschlußanfechtungsverfahren eingeleitet haben, war der Eigentümerbeschluß vom 10. April 1989 betreffend die Jahresabrechnung 1988 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 waren Beteiligte dieses Verfahrens die übrigen Wohnungsei...

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