Leitsatz (amtlich)

Übertragen alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ihre Gesellschafterstellung auf einen Dritten wird die Gesellschaft beendet. Das Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Dritten über. In einem solchen Fall ist das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Dritten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen.

 

Normenkette

HGB §§ 107-108, 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 54195 B)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist seit dem 20 November 2017 in das Handelsregister Abteilung A eingetragen. Nach dieser Eintragung ist die Beteiligte zu 1) persönliche haftende Gesellschafterin und sind die Beteiligten zu 2) bis 4) Kommanditisten. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 24. Juli 2018 haben die Beteiligten zu 1) bis 4) sowie die Beteiligte zu 5) zum Register angemeldet, dass

"das Vermögen der B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit dem Sitz in Berlin (die Gesellschaft) ist der B... Fahrzeugteile GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin mit Sitz in Berlin angewachsen; diese hat das Geschäft der B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen.

Die B... Grundstücks GmbH & Co Kommanditgesellschaft, Berlin ist ohne Auflösung und Liquidation erloschen."

Unter Vorbemerkungen heißt es in der Erklärung, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) ihre Gesellschaftsbeteiligungen mit Wirkung zum 1. August 2018, 0 Uhr, an die Beteiligte zu 5) abgetreten haben.

Mit einem Schreiben vom 6. August 2018, das ausdrücklich als Hinweis bezeichnet ist, hat das Registergericht um Ergänzung dahin gebeten hat, dass der Eintritt der Beteiligten zu 5) als Kommanditistin unter Bezeichnung der übernommenen Einlagen und das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) bis 4) anzumelden sei und die Anmeldung auch durch den Hinweis zu ergänzen sei, dass die Kommanditisten ihre Einlagen im Wege der Soderrechtsnachfolge auf die eintretende Kommanditistin übertragen hätten. Diesen Hinweis hat das Registergericht mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag dahin erweitert, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) noch eine negative Abfindungsversicherung abzugeben hätten, die nicht durch notarielle Eigenurkunde erfolgen könne.

Diesem Hinweis ist der Notar mit Schreiben vom 10. August 2018 entgegengetreten. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass keine Sonderrechtsnachfolge vorliege, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge. Von einem Eintritt der Beteiligten zu 5) könne nicht die Rede sein. Im Übrigen sei die Formulierung der Eintragung Sache des Registergerichts. Mit einer Zwischenverfügung vom 14. August 2018 hat das Registergericht sodann von der Anmeldung der Rechtsnachfolge Abstand genommen, aber die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts mit dem Erlöschen der Firma für erforderlich gehalten. Es hat insoweit eine Erledigungsfrist von sechs Wochen gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar mit Schreiben vom 16. August 2018 Beschwerde eingelegt und einen Vollzug der Anmeldung beantragt. Dieser Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 21. August 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde vom 16. August 2018 gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 ist nach den §§ 58 Abs. 2, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift am 16. August 2018 gewahrt, die Beschwerdeschrift wahrt die Form des § 62 Abs. 2 FamFG und der Beschwerwert von mehr als 600 EUR wird wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung erreicht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Mit einer Zwischenverfügung kann eine Anmeldung zum Register nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG nur beanstandet werden, wenn mit ihr Eintragungshindernisse aufgezeigt werden. Dies ist nicht der Fall.

a) Mit der in der Anmeldung vom 24. Juli 2018 dargelegten und durch die Anmeldung aller Beteiligten für eine Eintragung ausreichend nachgewiesenen Übertragung der Gesellschafterstellungen aller Gesellschafter der Gesellschaft auf die Beteiligte zu 5) ist die Gesellschaft beendet. Das Vermögen ist durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber übergegangen. Ein Weiterbestehen der Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft kommt nicht in Betracht, weil eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, die Gesellschaft ist vielmehr beendet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 -, BGHZ 113, 132-139 Rdn. 6; Urteil vom 06. Mai 1993 - IX ZR 73/92 -, juris Rdn. 24; Kammergericht, Beschluss vom 03. April 2007 - 1 W 305/06 -, juris Rdn. 8).

b) Von dieser Rechtslage gehen auch die Beteiligten und das Registergericht aus. Insoweit hat das Registergericht jedenfalls im ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge