Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Sondernutzungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen 86 T 666 und 679/02)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen Grundbuch von Mariendorf Bl. 6712 und 6718)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.

Der eingetragene Eigentümer zu II.1. hat dem eingetragenen Eigentümer zu I. die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 78 GBO, §§ 546 f. ZPO).

Das LG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Sondernutzungsrecht nicht zu Gunsten des eingetragenen Eigentümers zu II.1. als Miteigentümer des im Grundbuch Bl. 6718 gebuchten Teileigentumsrechts eingetragen werden kann, da eine solche Eintragung inhaltlich unzulässig wäre. Eine Eintragung ist i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 53 Rz. 42). Es ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, ein gem. § 10 Abs. 2 WEG im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht – d.h. ein durch Änderung von § 13 Abs. 2 WEG geschaffenes ausschließliches Nutzungsrecht für einen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 [167 f.] = MDR 2000, 1367) – einem bloßen Miteigentumsanteil (§§ 741, 1008 BGB) an einem Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 1, 2 WEG) zuzuordnen.

Soll – wie hier – ein bereits bestehendes Sondernutzungsrecht ohne das Sondereigentum, dem es zugeordnet ist, übertragen werden, kann Begünstigter nur ein Wohnungseigentümer i.S.v. § 10 Abs. 2 WEG sein; die Übertragung auf einen bloßen Bruchteilseigentümer oder einen außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist ausgeschlossen (vgl. BGH BGHZ 73, 145 [149]). Das folgt zum einen aus der Natur der Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG, welche dem Sondernutzungsrecht zu Grunde liegt, denn diese kann nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 14.1.2003 – 1 W 228 + 229/02). Zum anderen ergibt sich die Beschränkung der Übertragungsempfänger auf den Kreis der Wohnungseigentümer aus dem in § 6 WEG niedergelegten Grundsatz der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück (BGH BGHZ 73, 145 8149]; Schneider, RPfleger 1998, 53 [57] m.w.N.). Durch die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch wird dieses gem. § 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums, das nur einem Wohnungseigentümer zustehen kann. Der eingetragene Eigentümer zu II. 1. ist aber als bloßer Bruchteilseigentümer nicht Wohnungseigentümer i.S.v. § 10 Abs. 2 WEG; er ist nicht (alleiniger) Berechtigter eines Sondereigentums gem. § 5 Abs. 1 WEG, sondern dieses steht den Bruchteilseigentümern nach §§ 741, 1008 BGB gemeinschaftlich zu.

Die Übertragung des Sondernutzungsrechts auf einen Bruchteilseigentümer hätte eine unterschiedliche Ausgestaltung des im Miteigentum stehenden Sondereigentums zur Folge. Würde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Bl. 6718 eingetragen, dass das Sondernutzungsrecht nunmehr dem 10/36-Anteil des eingetragenen Eigentümers zu II. 1. zugeordnet ist, wiese das gebuchte Teileigentumsrecht keinen einheitlichen Inhalt auf; die Bruchteile der Miteigentümer unterschieden sich dadurch, dass die (positive) Nutzungsbefungnis dem Miteigentumsanteil des eingetragenen Eigentümers zu II. 1. zugeordnet wäre, während der (negative) Entzug des Rechts zum Mitgebrauch die Miteigentumsanteile der eingetragenen Eigentümer zu II. 2. bis 30. beträfe. Eine solche Differenzierung ist rechtlich ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 WEG nur die Eintragung von Vereinbarungen als Inhalt des Sondereigentums, nicht aber als Inhalt eines Teils des Sondereigentums vorsieht.

Es kann dahinstehen, ob dies auch für Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums gilt (vgl. dazu BayObLG v. 21.7.1994 – 2Z BR 56/94, BayObLGZ 1994, 195 = BayObLGReport 1994, 66; OLG Jena FGPrax 2000, 7; OLG Frankfurt NZM 2001, 527 jeweils ohne Erörterung des Problems). Die genannten Entscheidungen betreffen einen Sonderfall und besagen nicht, dass darüber hinaus die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsbruchteil zulässig sein soll. Aus diesem Grund ist auch eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 und 3 FGG nicht geboten.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Die Anordnung der Kostenerstattung folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

 

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