Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf Einsicht, in die Verwaltungsunterlagen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen steht auch dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zu und schließt das Recht auf Duldung des Kopierens ein.
2. Der Anspruch richtet sich einheitlich sowohl gegen den Verwalter wie auch gegen die Eigentümergemeinschaft.
3. War der Anspruch gegen den Verwalter bereits anhängig, bevor der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, besteht die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte fort, auch wenn nach dem Ausscheiden der Antrag gegen die Gemeinschaft gerichtet wird.
4. Stellt das Gericht gegen den Widerspruch des Antragstellers die Erledigung der Hauptsache fest, ist dagegen das Rechtsmittel wie gegen die Abweisung der Hauptsache zulässig.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 1, § 27 I; BGB §§ 666, 675
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 222/97) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 393/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird zu Nr. 2., 3. und 5. aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. April 1997 – 76 II (WEG) 393/96 – dahin ergänzt, daß der Verwalter es auch zu dulden hat, daß die Antragsteller in eigener Regie Kopien aus den Verwaltungsunterlagen fertigen.
Im übrigen wird die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen der Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen des Jahres 1993 haben die Antragsteller gegen den Verwalter in dem Verfahren 76 II (WEG) 373/94 AG Schöneberg = 87 II 181/95 (WEG) LG Berlin = 24 W 3438/96 KG einen rechtskräftigen Titel erstritten. Mit dem am 27. November 1996 anhängig gemachten vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller den Verwalter auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch genommen, wobei sie wegen erheblicher Schwierigkeiten bei der Einsichtnahme in den Büroräumen des Verwalters verlangt haben, daß sämtliche Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft für die Dauer von drei Wochen in eine Anwaltskanzlei zum Zweck der Einsichtnahme und Kopienanfertigung gebracht werden sollten sowie der Verwalter eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit der wegzunehmenden Verwaltungsunterlagen abgeben sollte.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. April 1997 den Verwalter verpflichtet, den Antragstellern montags bis freitags von 10.00 bis 16.00 Uhr innerhalb seiner Geschäftsräume Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen der Jahre 1994 und 1995 zu gewähren, falls die Antragsteller die Einsichtnahme dem Verwalter eine Woche zuvor schriftlich angekündigt haben.
Gegen diesen Beschluß haben sowohl die Antragsteller wie auch der Verwalter Erstbeschwerde eingelegt. Seit dem 7. August 1997 sind die Antragsteller nicht mehr Wohnungseigentümer in der Anlage. Nachdem sie angekündigt haben, ihren Anspruch nunmehr gegen die Wohnungseigentümer zu richten, hat ihnen das Landgericht mitgeteilt, daß es darin eine Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache sehe. Dem haben die Antragsteller widersprochen.
Mit Beschluß vom 13. Januar 1998 hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Verwalters als unzulässig verworfen, weil seine Vermögenswerte Beschwer 1.500,00 DM nicht übersteige und sein Rechtsmittel auch nicht als unselbständige Anschlußbeschwerde zulässig sei. Weiter hat das Landgericht festgestellt, daß das gegen den Verwalter wegen der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen geführte Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Ferner hat das Landgericht das Verfahren bezüglich des gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrags der Antragsteller an die Prozeßabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die zur Aufrechterhaltung und Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts führt, jedoch einen Anspruch auf Einsichtgewährung außerhalb der Büroräume des Verwalters verneint.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die Vermögenswerte Beschwer der Antragsteller übersteigt 1.500,00 DM (§ 45 Abs. 1 WEG). Soweit das Landgericht gegen den Widerspruch der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat, kommt dies einer Aufhebung des in erster Instanz von den Antragstellern erstrittenen Titels auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gleich und ist deshalb mit 2.000,00 DM zu bewerten, wie es das Landgericht übereinstimmend mit dem Amtsgericht hinsichtlich des Geschäftswerts auch angenommen hat.
Der Senat kann dem Landgericht weder darin folgen, daß das Verfahren in der Hauptsache erle...