Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 10 F 7032/14)

 

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 8. Juni 2018 gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2018 (Rechnung vom 10. April 2018) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dieser ist zu Recht ergangen.

Der Erinnerungsführer vermag nicht mit seiner Rüge durchzudringen, dass die Kostenrechnung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die angefochtene Kostenrechnung entspricht den Anforderungen, welche an einen Kostenansatz im Sinne des § 18 FamGKG zu stellen sind. Die Kostenrechnung - durch welche der Kostenansatz technisch erfolgt (vgl. § 4 KostVfg) genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 24 Abs. 1 KostVfg, wenn sie die Sache, die Geschäfts-Nummer und den Kostenschuldner bezeichnet sowie die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Vorschriften anführt sowie auch den Gesamtbetrag der Kosten ausweist. Eine diesen Anforderungen genügende Kostenrechnung ist aber nicht in jedem Fall rechtlich beanstandungsfrei. Denn die KostVfg ist kein Gesetz, sondern enthält lediglich eine für die Kostenbeamten des Bundes und der Länder intern verbindliche Verwaltungsanweisung (siehe Kostenverfügung (KostVfg) vom 26. März 2014 (ABl. für Berlin Seite 719; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften zur Änderung der KostVfg vom 7. August 2015 ABl. für Berlin, Seite 719), welche - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbindung der Justizverwaltung - weder Rechte des Kostenschuldners begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZR 218/72 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2013 - I-2 Wx 29/12 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 -, juris; Hagen Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Anhang I Verwaltungsvorschriften, RdNr. 2). Die Gerichtskosten und die nach dem Auslagentatbestand KV FamGKG 2005 zu zahlenden Beträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch den Kostenansatz geltend gemacht werden. Die Kostenrechnung des Kostenbeamten - der Kostenansatz - ist ein Justizverwaltungsakt, mithin ein Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offensteht. Damit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, dass der Betroffene die Rechtmäßigkeit des Kostenanspruchs in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1970 - 2 BvR 319/62 -, BVerfGE 28, 10, 17: zu den Gerichtskosten und Auslagen des Strafverfahrens). Dieser Prüfung dient das durch § 57 FamGKG eröffnete, gebührenfreie Erinnerungsverfahren, das insoweit als besonderer, die Anrufung anderer Gerichte ausschließender Rechtsweg zum Instanzgericht anzusehen ist. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren hinsichtlich dieses Justizverwaltungsaktes - wie hier zur Frage der Begründung der Kostenrechnung - enthalten, sind daher die heute allgemein anerkannten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wie sie sich im VwVfG, der AO sowie im SGB X niedergeschlagen haben (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 6 W 4/01 - 1 -, juris). Da die Kostenrechnung dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsweg zu beschreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), muss sie ihm Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermitteln. Dazu mag im Regelfall die Angabe der angewandten Vorschriften und die Nennung der einzelnen Gebühren und Auslagenbeträge genügen (§ 27 KostVfg). Soweit diese Angaben jedoch zum Verständnis des Verwaltungsaktes nicht ausreichen, bedarf er der weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG; siehe OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 1981 - 3 W 91/81 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 -, juris). Maßgebend für den notwendigen Inhalt muss dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folgt bereits aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (siehe BVerfG, a.a.O). Eine nähere Begründung ist insbesondere auch bei Ermessensentscheidungen des Kostenbeamten erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Wilsch in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Aufl., § 18 RdNr. 4). Dies ist hier der Fall betreffend die in der Kostenrechnung angesetzten anteiligen Beträge für das schriftliche Sachverständigengutachten von 3.125,00 EUR, für die ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen von 184,79 EUR sowie für die w...

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