Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 30.12.1998; Aktenzeichen 34 O 833/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 2. Februar 1999 wird gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 30. Dezember 1998 - 34 O 833/98 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzung nur für die bis zum 1. Februar 1999 entstandenen Gebühren gilt.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er damit die Herabsetzung des Streitwerts insgesamt erstrebt. Dies gilt insbesondere für die bereits mit der Einreichung der Klage entstandenen gerichtlichen Verfahrensgebühren. Für deren Wert ist gemäß § 15 GKG die die Instanz einleitende Antragstellung maßgeblich, also der Wert im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage. Mit der am 16. Dezember 1998 bei dem Landgericht eingegangenen Klageschrift ist noch die Herausgabe sämtlicher Gegenstände gemäß Ziffer 1.a bis 1.m geltend gemacht worden, deren Wert entsprechend § 2 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 7. Januar 1997 mit 20.000,- DM beziffert worden ist. Die in dem Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 durch Herausnahme eines Teils der Gegenstände enthaltende Klägerücknahme ist für die Bemessung des Wertes unbeachtlich. Da die gesamten Verfahrensgebühren für die erste Instanz gemäß Nr. 1201 zu § 11 GKG einheitlich anfallen, und zwar bereits mit der Einreichung der Klage zu dem in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Wert, haben spätere wie etwa durch eine Klägerücknahme entstehenden Veränderungen des Streitgegenstandes, soweit diese nicht zur Erledigung des gesamten Verfahrens führen, auf die einmal entstandenen Gebühren keinen Einfluß, gleich zu welchem Zeitpunkt die Veränderung eingetreten ist (vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., 1996, KV 1202, Rn 11, 13; vgl. auch OLG Koblenz in JurBüro 1996, 44), sodaß es vorliegend auch unerheblich ist, daß der Kläger seinen Antrag teilweise zurückgenommen hat, bevor das Gericht mit der Sache inhaltlich befaßt gewesen und die Klage überhaupt zugestellt worden ist. Dies ist eine Folge der vom Gesetzgeber durch die Änderung der früheren differenzierenden Regelungen des Kostenverzeichnisses (Nr. 1005 bis 1012) und in § 15 GKG n.F. in Verbindung mit den Regelungen in Nr. 1201, 1202 des Kostenverzeichnisses bewußt zur Vereinfachung der Gebührenberechnung herbeigeführten Pauschalierung (vgl. Markl, a.a.O., § 15 GKG, Rn 2 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Das Ergebnis kann, auch wenn es als im Einzelfall unbillig empfunden werden muß (vgl. zur Kritik Schneider in MDR 1999, 462), nicht durch eine Korrektur des Streitwertes entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, die letztlich nur durch eine entsprechende Anwendung der aufgehobenen Regelungen herbeigeführt werden könnte, berichtigt werden.
Klarzustellen war allerdings, daß die Wertfestsetzung des Landgerichts nur für die bis zum 1. Februar 1999 - das entspricht dem Zustellungdatum des Schriftsatzes vom 28. Dezember 1998, dem die Klageschrift versehentlich nicht beigefügt war - entstandenen Gebühren gelten kann, d.h. insbesondere die anwaltlichen Prozeßgebühren des Gegners sowie die nachfolgend entstehenden anwaltlichen Gebühren. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mußte nur in dem der teilweise zurückgenommenen Klage entsprechenden Umfang tätig werden, sodaß die Prozeßgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vornherein nur in diesem Umfang entstehen konnten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 7 BRAGO, Rn 4, § 10, Rn 5).
Gemäß § 25 Abs. 4 GKG ergeht die vorliegende Entscheidung Kosten- und gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 3441623 |
NJW-RR 2000, 215 |
NJW-RR 2000, 215-216 (Volltext mit red. LS) |
KGReport Berlin 1999, 279 |
KG-Report 1999, 279 |