Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden.

2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt den ordnungsgemäßen Ablauf der in der Androhung nach § 388 Abs. 1 FamFG bestimmten Frist voraus. Die Frist beginnt nur mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Androhung zu laufen.

 

Normenkette

HGB §§ 14, 31 Abs. 1; FamFG § 388 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 23.09.2015; Aktenzeichen 84 HRB 136917 B)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 12.10.2015 wird der Zwangsgeldbeschluss des AG Charlottenburg vom 23.9.2015 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft ist seit dem 26.9.2011 in das Handelsregister B des AG Charlottenburg eingetragen. Aufgrund einer Anmeldung vom 16.4.2014 ist die S.Str. ...in ...München als inländische Geschäftsanschrift eingetragen. Unter dem 24.3.2015 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass die Gesellschaft unter der im Register eingetragenen Anschrift nicht erreichbar sei, und bat unter Hinweis auf ein Ordnungsgeldverfahren um die Anmeldung einer neuen Anschrift und um Mitteilung, ob bereits ein Löschungsverfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet worden sei. Nachdem eine schriftliche Nachricht des AG ebenfalls unter der Anschrift der Gesellschaft nicht zugestellt werden konnte, wandte sich dieses an den Beteiligten unter der in den Unterlagen der Gesellschaft vermerkten Anschrift und bat um Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift. Zwei weitere Erinnerungsschreiben vom 22.5. und 24.6.2015 unter Fristsetzung und schließlich mit dem Hinweis auf die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens blieben ohne Reaktion.

Mit Schreiben vom 29.7.2015 hat das AG dem Beteiligten sodann unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift anzumelden oder das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen. Weiter hat das AG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 EUR angedroht. Dieses Schreiben ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 3.8.2015 in den Briefkasten der Wohnung unter der in den Registerunterlagen vermerkten Wohnanschrift des Beteiligten eingeworfen worden. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist hat das AG mit Beschluss vom 23.9.2015 das Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR zuzüglich Gebühr und Zustellauslagen festgesetzt. Dieser Festsetzung ist der Beteiligte mit einem am 15.10.2015 eingegangenen Schreiben entgegen getreten. Insoweit hat er geltend gemacht, dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe und im Übrigen schon länger nicht mehr in Aachen, sondern in Schweden wohne. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 29.1.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist unabhängig von der Frage einer wirksamen Zustellung des Beschlusses vom 23.9.2015 gewahrt. Der Beteiligte ist als durch den Beschluss zur Zahlung des Zwangsgeldes Verpflichteter auch unmittelbar beschwert im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der Beschwerwert von 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG wird angesichts der Höhe des Zwangsgeldes erreicht.

2. Die Beschwerde hat Erfolg.

Dies folgt allerdings, wie das AG zu Recht geltend macht, nicht daraus, dass der Beteiligte nicht mehr zur Anmeldung der Änderung einer Geschäftsanschrift verpflichtet wäre. Denn seine Organstellung wäre nur dann entfallen, wenn seine Rücktrittserklärung dem Alleingesellschafter als Vertreter der Gesellschafterversammlung zugegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.2.1993 - II ZR 58/92 -, BGHZ 121, 257-262, Rn. 15; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 86). Den wegen seiner weiterhin bestehenden Eintragung als Geschäftsführer im Register notwendigen Nachweis hierüber hat der Beteiligte trotz entsprechender Aufforderung durch das AG nicht eingereicht. Der Beteiligte hat auch nicht auf Beweismittel aufmerksam gemacht, die im Rahmen der Amtsermittlung hätten erhoben werden können.

Gleichwohl kam eine Festsetzung nicht in Betracht. Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 1 HGB zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift kann zwar, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, durch Zwangsgeld durchgesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8.3.2016, Az.: 22 W 10/16, S. 3 der BA; Senat, Beschluss vom 25.2.2016, 22 W 49/15, S. 4 der BA, st. Rspr.). Denn § 31 Abs. 1 HGB ist in Bezug auf die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift auch bei der GmbH anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 4.5.2016, Az.: 22 W 128/15, S. 3 der BA; 12. Zivilsenat, Beschluss vom 20.9.2013 - 12 W 40/13 -, juris, Rn. 9; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.1.2011 - 11 W 4/11-, juris, Rn. 6). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt aber eine ordnungsgemäße Androhung voraus. Das AG hat zwar die Zwangsgeldfestsetzung mit dem Schreiben vom 29.7.2015 ang...

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