Leitsatz (amtlich)

Ist eine GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden, ist diese Eintragung nicht allein deshalb wieder zu löschen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung wegen Vermögenslosigkeit noch Vermögen vorhanden war.

 

Normenkette

FamFG §§ 394-395

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 63986 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird auf seine Kosten nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Nachdem im Jahr 2002 ein auf Anregung der Gerichtskasse Frankfurt am Main eingeleitetes Verfahren auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit auf den Widerspruch des Geschäftsführers, der eine Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 vorlegt und mit dem Hinweis versehen hatte, dass der Vermögensstand zum 1.9.2002 identisch sei, eingestellt worden war, regte das Finanzamt für Körperschaften mit Schreiben vom 22.6.2004 die erneute Einleitung eines Löschungsverfahrens an. Im Rahmen der Anhörung durch Schreiben vom 14.7.2004 widersprach der Beteiligte einer Löschung mit Faxschreiben vom 13.8.2004. Auf eine dem Beteiligten am 7.9.2004 durch Einwurf in den Briefkasten unter der Anschrift ..., zugestellte Aufforderung, das Vorhandensein von Vermögen etwa durch Vorlage aktueller Kontoauszüge oder Bilanzen darzulegen, erfolgte keine weitere Stellungnahme. Die IHK Berlin teilte mit Schreiben vom 9.9.2004 mit, dass die Beiträge immer gezahlt wurden, so dass man davon ausgehe, dass die Gesellschaft über Vermögen verfüge. Mit einer als Verfügung bezeichneten Entscheidung wies das AG den Widerspruch am 13.10.2004 mit dem Hinweis zurück, dass gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich sei. Die Entscheidung wurde dem Beteiligten am 21.10.2004 wiederum durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Nachdem eine Rechtsmittelanfrage ergab, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, wurde die Gesellschaft am 2.12.2005 nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht. Mit Schreiben vom 2.2.2005 erkundigte sich der Landkreis ...wegen der Fortführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen nach der Löschung der Gesellschaft mit dem Hinweis, dass die Gesellschaft seit dem 17.9.2003 als Eigentümer eines Grundstücks, der unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Lungenheilstätte "...", eingetragen ist. Mit Schreiben vom 21.7.2005 beantragte der Landkreis zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Der Beteiligte nahm zu diesem ihm übersandten Antrag keine Stellung. Mit Schreiben vom 4.10.2005 teilte der Landkreis mit, dass der Antrag derzeit nicht weiter verfolgt werde, weil geprüft werde, ob der Landkreis selbst einen gesetzlichen Vertreter bestellt. Mit Schreiben vom 22.5.2006 regte der Beteiligte unter Hinweis auf das Grundstück eine Löschung der Eintragung an. Mit Schreiben vom 12.6.2006 beantragte der Beteiligte ergänzend, ihn selbst zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Die Bestellung erfolgte sodann mit Beschluss vom gleichen Tag, der mit Beschluss vom 19.6.2006 dahin ergänzt wurde, dass der Wirkungskreis sich auch auf die Wahrnehmung der Rechte bezüglich des Grundeigentums bezieht. Mit dem Bestellungsbeschluss teilte das AG dann weiter mit, dass eine Löschung der Eintragung wegen Vermögenslosigkeit mangels Fehlern nicht in Betracht komme, aber die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses möglich sei. Mit Schreiben vom 22.6.2006 teilte der Landkreis ...mit, dass bereits am 8.11.2005 ein Rechtsanwalt nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellt worden ist. Die Bestellung des Beteiligten blieb aufrechterhalten. Daran änderte auch ein Antrag auf Abberufung durch einen potentiellen Grundstücksinvestor, der darauf hinwies, dass der Beteiligte einer Verwertung des Grundstücks gerade widerspreche, nichts.

Mit einer elektronischen notariell beglaubigten Anmeldung vom 5.1.2015 hat der Beteiligte unter Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Geschäftsführer angemeldet. Insoweit hat das AG den Eingang der Anmeldung bestätigt und mitgeteilt, dass nunmehr der zuständige Richter prüfen werde, ob die Löschung der Gesellschaft fehlerfrei erfolgt sei und ob diese wiedereinzutragen sei. Der zuständige Richter hat dann mit Schreiben vom 26.3.2015 mitgeteilt, dass eine Wiedereintragung der Gesellschaft nicht in Betracht komme, weil keine Verfahrensfehler erkennbar seien. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der es sich um eine Zwischenverfügung handele, die mit der Beschwerde anfechtbar sei. Mit elektronischem Schreiben vom 13.4.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Angaben des Finanzamtes falsch gewesen seien und die Zustellungen die Gesellschaft nicht erreicht hätten, weil insoweit eine falsche Adresse verwandt worden sei. Maßnahmen seien unterblieben, weil mi...

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