Leitsatz (amtlich)

1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.

2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.

3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.

 

Normenkette

GKG § 49a; WEG § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 S 40/18 WEG)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2019 - 85 S 40/18 WEG - wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Genehmigungsbeschlüsse gegenüber den Einzelabrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 jeweils teilweise für ungültig zu erklären, nämlich in Bezug auf die dort umgelegten Heizkosten. Zur Begründung haben die Kläger im Kern angegeben, die angefallenen Kosten seien unter den Wohnungseigentümern aufgrund nicht berücksichtigter "Umrechnungsfaktoren", fehlerhafter Schätzungen nach § 9a Heizkostenverordnung, falscher "Dauerschätzungen" und zweier nicht "geschätzter Heizkörper" falsch umgelegt worden. Als Streitwert für diese Anträge haben die Kläger in der Klageschrift einen Wert in Höhe von "bis zu 500 EUR" angegeben.

In den angegriffenen Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 sind auf die Kläger folgende Kosten entfallen:

Jahr

Gesamtkosten in EUR

Anteil der Kläger in EUR

2014

25.234,38

1.614,77

2015

21.501,20

1.174,69

2016

29.254,41

1.471,66

4.261,12

Das Amtsgericht hat auf Basis von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 2. Januar 2018, Blatt 139 Band I der Akte, vorläufig, und mit Beschluss vom 25. Juni 2018, Blatt 224 Band I der Akte, endgültig den Streitwert für die drei Klageanträge auf die Höhe von 21.305,60 EUR festgesetzt (= 5 × 4.261,12 EUR). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2019, der am 29. März 2019 beim Amtsgericht einging, Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf höchstens 2.130,60 EUR festzusetzen. Über diese Streitwertbeschwerde hat das Landgericht noch nicht entschieden.

Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Heizkosten für die Jahre 2014 bis 2016 seien in den jeweiligen Abrechnungen fehlerfrei umgelegt worden. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge Berufung eingelegt und den Wert der Beschwer dort mit 21.305,60 EUR angegeben. Die Beklagten vertraten demgegenüber die Ansicht, die Berufung sei bereits nicht statthaft, da die Kläger gerade nicht ausreichend beschwert seien. Ihres Erachtens sei die notwendige Beschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht, da das persönliche wirtschaftliche Interesse der Kläger gering anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 24. September 2018 hat das Landgericht die Parteien insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - hingewiesen. Die Beklagten haben daraufhin ihren Standpunkt wiederholt und ausgeführt, maßgebend für die Beschwer seien nur die Beträge, die die Kläger über das Maß hätten zahlen müssen, dass sie selbst als richtig ansähen. Diesen Wert hätten die Kläger in der Klageschrift selbst mit "bis 500,00 EUR" angegeben.

Mit Beschluss vom 12. März 2019, Blatt 45 ff. Band II der Akte, hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Denn die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 EUR sei nicht erreicht. Die Kläger bemängelten, die Heizkosten seien in den Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016, deren Genehmigungsbeschlüsse sie teilweise angegriffen hätten, fehlerhaft verteilt worden. Da die Kläger sich nicht geäußert hätten, welche Verteilung demgegenüber ordnungsmäßig gewesen wäre und inwieweit auf sie zu viel Kosten umgelegt worden seien, sei ihre Beschwer zu schätzen. Die Kammer gehe insoweit davon aus, dass sich die von den Klägern zu tragenden Heizkosten nach Behauptung der Kläger al...

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