Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Stufenklage

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 26.07.2002; Aktenzeichen 170 F 4181/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragestellerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.7.2002 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Nach dem Urteil des KG vom 23.5.2001 sind von dem Antragsgegner an die Antragstellerin die gemäß Kostenrechnung vom 4.8.2000 und 5.9.2000 berechneten und gemäß nachstehender Ausgleichsberechnung ausgeglichenen Kosten i.H.v. 1.713,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17.2.2001 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bestimmen sich nach einem Wert von bis zu 300 Euro.

Die Gebühr für die Gerichtsgebühr gemäß KV 1957 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG richtet sich nach einem Wert von bis zu 300 Euro.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem Protokoll vom 20.10.1997 gerade nicht, dass bezüglich der Folgesache nachehelicher Unterhalt streitig verhandelt worden ist. Eine streitige mündliche Verhandlung zu dieser Folgesache hätte auch in diesem Termin nicht erfolgen dürfen, da die Verhandlung erst nach Erledigung des Beweisbeschlusses beginnen darf. Erscheinen die geladenen Zeugen nicht, ist vielmehr gem. § 368 ZPO zu vertagen (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 370 Rz. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl., § 370 Rz. 4). Ungeachtet der Frage, ob in dem Termin am 20.10.1997 streitig verhandelt worden ist, ist eine Verhandlungsgebühr nach einem (Teil-)Streitwert von 37.200 DM schon deshalb nicht entstanden, weil die Leistungsstufe noch nicht beziffert war und eine - unterstellte - streitige Verhandlung sich nur auf die Auskunftsstufe hätte beziehen können. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des Verhandlungstermins am 30.10.1997. Entgegen der vom Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfevermerk vertretenen Ansicht ist jedoch wegen der streitigen Verhandlung über den Auskunftsanspruch eine 10/10-Gebühr gem. §§ 11 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Dem steht nicht die Vorschrift des § 18 GKG entgegen, wonach für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich ist. Innerhalb einer Stufenklage sind die einzelnen Stufen prozessual selbständige Teile eines (gebührenrechtlich) einheitlichen Verfahrens. Die Prozessgebühr fällt nur einmal aus dem vollen Streitwert (§ 18 GKG i.V.m. § 9 BRAGO) an. Der Streitwert für die Verhandlungsgebühr richtet sich nach dem Wert der Stufe bzw. Stufen, in der diese Gebühr(en) angefallen ist bzw. sind (s. Anders/Gehle, Assessorexamen im Zivilrecht, 7. Aufl., Rz. 551; vgl. ferner OLG Düsseldorf v. 15.9.1997 - 7 W 69/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 23 [24]; Gutjahr in FamVerf, § 1 Rz. 623). Nicht zu folgen ist der Ansicht, nach der es bei der jeweils entstandenen höheren Verhandlungsgebühr verbleibt (vgl. von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 78). Dies widerspricht dem Grundsatz, dass bei einer teilweise unstreitigen und im Übrigen streitigen Verhandlung die Verhandlungsgebühr nach dem Wert des streitigen Teils und daneben eine halbe Verhandlungsgebühr nach dem des nichtstreitigen Teils anfällt (vgl. von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 77). Nichts anderes ergibt sich für die Stufenklage aus § 18 GKG. Dieser bestimmt lediglich, dass für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - nämlich der höhere - maßgeblich ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass es bei der höheren, auf der jeweiligen Stufe entstandenen Verhandlungsgebühr verbleibt. Aus § 18 GKG folgt i.V.m. § 13 Abs. 3 BRAGO nur, dass die Summe der sich aus den Teilwerten ergebenden Verhandlungsgebühren nicht die nach dem höheren Wert berechnete (streitige) Verhandlungsgebühr übersteigen darf (a.A. Anders/Gehle, Assessorexamen im Zivilrecht, 7. Aufl., Rz. 551).

Da die streitige Verhandlung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nur den Auskunftsanspruch betraf, ist der Wert für die Berechnung dieser Verhandlungsgebühr gesondert festzusetzen. Diesen bemisst der Senat vorliegend mit 1/3 des Hauptsachewertes, d.h. mit 12.400 DM. Danach steht der Verfahrensbevollmächtigten neben der 5/10-Verhandlungsgebühr für die nichtstreitige Verhandlung eine 10/10-Verhandlungsgebühr nach einem Wert von insgesamt 31.100 DM zu (Ehesache, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt/Auskunftsstufe), was einem Betrag von 1.185 DM entspricht. Die durch § 13 Abs. 3 BRAGO bestimmte Obergrenze wird bei der Berücksichtigung der weiter gehenden Verhandlungsgebühr ebenfalls nicht überschritten.

Die weiter gehende Verhandlungsgebühr ist auf Seiten des Antragsgegners ebenfalls zu berücksichtigen, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Antrages bedarf...

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