Entscheidungsstichwort (Thema)
Spätere Korrektur der Jahresabrechnung durch Mehrheitsbeschluss
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.04.2001; Aktenzeichen 85 T 264/00 WEG) |
AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 70-II 107/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft die außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 161.703,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 350 der Wohnanlage. Sein Miteigentumsanteil beträgt 17.071,55/100.000. Seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 25.11.1998. Die weiteren Beteiligten sind die übrigen Wohnungseigentümer in der genannten Anlage, die aus insgesamt 438 Einheiten besteht.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung das Recht hat, die von den Eigentümern an die Gemeinschaft zu entrichtenden Beiträge einzuziehen und diese ggü. einem säumigen Eigentümer auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. In der Gemeinschaftsordnung ist auch eine Erwerberhaftung (ausgenommen der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung) vorgesehen.
In der Eigentümerversammlung vom 21.2.1999 beschlossen die Eigentümer zu TOP 6 die Jahresabrechnung für 1997, die für die Teileigentumseinheit Nr. 350 einen Nachzahlungsbetrag von 213.894,97 DM ergab und nicht angefochten wurde.
In der Eigentümerversammlung vom 11.3.2000 beschlossen die Eigentümer zu TOP 3 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für 1998, wonach auf die Einheit Nr. 350 gem. der Einzelabrechnung vom 22.2.2000 ein Nachzahlungsbetrag von 91.793,26 DM entfällt. In derselben Versammlung beschlossen die Eigentümer zu TOP 5 die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für das Wirtschaftsjahr 2000. Auf die Teileigentumseinheit Nr. 350 des Antragsgegners entfiel ein monatliches Wohngeld i.H.v. 19.114 DM.
Außerdem beschlossen die Eigentümer in der Versammlung vom 11.3.2000 zu TOP 6 eine Sonderumlage i.H.v. 236.000 DM, fällig bis zum 7.4.2000, zur Tilgung nicht gezahlter Rechnungen aus dem Jahre 1998. Auf die Einheit Nr. 350 entfallen davon 40.288,80 DM.
Ferner beschlossen die Eigentümer in dieser Versammlung zu TOP 7 eine weitere Sonderumlage i.H.v. 462.000 DM, fällig ebenfalls am 7.4.2000, zur Tilgung von Schulden aus dem Jahre 1999. Auf die Teileigentumseinheit Nr. 350 entfallen 78.870,53 DM.
Schließlich beschlossen die Eigentümer in dieser Versammlung zu TOP 8 eine weitere Sonderumlage i.H.v. 485.000 DM, ebenfalls fällig bis zum 7.4.2000, zur Beseitigung baulicher Mängel am Gemeinschaftseigentum. Auf die Einheit Nr. 350 entfallen 82.797,02 DM.
Die vorgenannten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.3.2000 sind seitens des Antragsgegners gerichtlich angefochten worden (AG Köpenick - 70-II (WEG) 24/00 = LG Berlin - 85 T 18/01 WEG). Dieses Beschlussanfechtungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. In der Verhandlung vom 24.7.2001 wurde im Hinblick auf die Einigungsbemühungen der Beteiligten festgelegt, dass neuer Verhandlungstermin nur auf Antrag anberaumt werden sollte. Ein derartiger Antrag ist bisher nicht gestellt worden.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren Ansprüche in Verfahrensstandschaft geltend. Sie hat zunächst 213.894,97 DM aus der Jahresabrechnung 1997 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 9.5.2000 hat sie ihr Begehren insoweit um 71.638,80 DM beschränkt, und zwar im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners in dieser Höhe aus dem Jahre 1999. Mit demselben Schriftsatz hat sie zugleich die Anträge um 358.205,63 DM erweitert. Insoweit verlangt sie Zahlung i.H.v. 91.793,26 DM aus der Jahresabrechnung 1998, weiter die drei am 11.3.2000 beschlossenen Sonderumlagen i.H.v. insgesamt 201.956,37 DM und schließlich Wohngeld für die Monate Januar bis April 2000 i.H.v. 64.456 DM. Sie verlangt für Januar, Februar und April 2000 jeweils 19.114 DM und für März 2000 im Hinblick auf eine bereits geleistete Zahlung des Antragsgegners i.H.v. 12.000 DM restliche 7.114 DM.
Das AG hat den Antragsgegner mit Beschl. v. 14.7.2000 verpflichtet, an die Antragstellerin zugunsten der Eigentümergemeinschaft 500.461,80 DM nebst 4 % Zinsen auf 142.256,17 DM seit dem 9.3.2000 und auf 358.205,63 DM seit dem 29.5.2000 zu zahlen.
Gegen diesen Beschluss des AG hat sich die Erstbeschwerde des Antragsgegners insoweit gerichtet, als er verpflichtet worden ist, Zahlung auf die Jahresabrechnungen 1997 und 1998 sowie auf die zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 11.2.2000 beschlossene Instandhaltungsumlage zu leisten. Die Jahresabrechnungen 1997 und 1998 würden so gravierende Fehler enthalten, dass sie nichtig seien. Der zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 11.2.2000 gefasste Beschluss verstoße gegen § 8 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erstbeschwerde des ...