Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen 32 O 215/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenbeschluss des LG Berlin vom 25.08.2016 -32 O 215/16- abgeändert:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin trägt die Beweislast für Umstände, welche ergeben, dass ihre eigene Kostenbelastung nach Klagerücknahme billigem Ermessen i. S. von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO widerspricht (s. BGH NJW 2013, 2201 Tz 13; NJW 2006, 775 Tz 10). Insoweit kommt es nicht nur darauf an, dass sich der Beklagte seit dem 01.05.2016 mit der Räumung in Verzug befand, sondern auch darauf, ob er objektiv Veranlassung zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat (s. OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2014 -5 W 1310/14, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005 -2 W 84/05, NZM 2007, 340; Senat, Beschl. v. 24.11.2014 -8 W 84/14; Beschl. v. 15.10.2015 -8 W 61/15).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein "Anlass" zur Klageerhebung besteht, wenn das Verhalten des Beklagten aus Sicht des Klägers den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses zulässt (s. BGH NJW-RR 2005, 1005 Tz 5, zu § 93 ZPO). Ein solcher Schluss war vorliegend nach Ablauf und Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27.04.2016 (K 4) deutlich gemacht, dass auch er von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2016 ausgehe, die "neu gemieteten Gewerberäume" jedoch nicht zum 01.05.2016 bezogen werden könnten und er daher Interesse habe, die Räume "zunächst ca. 14 Tage weiter nutzen zu können". Dass er dabei zu Unrecht von einem annahmefähigen "Angebot" zur Vertragsverlängerung der Klägerin vom 30.10.2015 ausging, ist für die Frage der Klageveranlassung ohne unmittelbare Bedeutung. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 29.04.2016 wurde mitgeteilt, dass ein Bezug der neuen Räume "voraussichtlich erst demnächst möglich" sein werde. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2016 (K 5) das Angebot zur Nutzung bis 31.05.2016 gegen Zahlung einer (erhöhten) Nutzungsentschädigung von 2.500 EUR, verbunden mit einer Annahmefrist bis 06.05.2016, 12.00 Uhr und unter Androhung der Räumungsklage. Der Beklagte ließ unter dem 06.05.2016 erklären, dieser sei bereit, "sich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den gesamten Mai 2016 zu verpflichten", jedoch nur in Höhe der bisherigen Miete.
Danach ist festzustellen, dass der Beklagte die alsbaldige Räumung noch im Laufe des Mai glaubhaft in Aussicht gestellt hatte (zu der es sodann am 19.05.2016 ja auch kam). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Einreichung der Räumungsklage noch im Mai ist nicht anzuerkennen, zumal die Klägerin selbst signalisiert hatte, dass sie sich mit einer Räumung zum 31.05.2016 - wenn auch gegen Zahlung eines höheren Entgelts - zufrieden geben würde. Maßgeblich ist, dass der Beklagte die Räumung glaubhaft für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatte, der kurz nach Klageeinreichung lag (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn 6 -Mietsachen-). Der Klägerin war zuzumuten, abzuwarten, ob im Laufe des Mai geräumt würde. Dass die Räumungsankündigung nicht (wie in den Fällen des OLG Dresden und OLG Frankfurt a.a.O.) ausdrücklich auf einen konkreten Tag bezogen war, ist für die Beantwortung der wertenden Frage, ob hinreichende "Veranlassung" zur Klageeinreichung bestand, nicht entscheidend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung erfolgt nicht, da nach Nr. 1810 KV GKG eine Festgebühr anfällt.
Fundstellen
Haufe-Index 10856606 |
immobilienwirtschaft 2017, 45 |