Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.12.1997; Aktenzeichen 34 O 327/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 26.220,00 DM.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Regelungen in § 2 und § 3 des Mietvertrages die nach § 536 BGB dem Vermieter obliegende Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache nicht auf den Mieter, die Klägerin, abgewälzt worden. Nach § 3 des Mietvertrages hat der Mieter für die laufende Unterhaltung und für einen stets einwandfreien technischen Zustand der Mietsache zu sorgen, er trägt alle anfallenden Betriebs- und Instandhaltungskosten. Eine Verpflichtung des Mieters, die Mietsache instand zu setzen, wenn sie nicht mehr reparaturfähig, das heißt instandhaltungsfähig, ist, vermag der Senat ebenso wie das Landgericht dem Mietvertrag aber nicht zu entnehmen. Eine derartige Abwälzung aller Vermieterpflichten aus § 536 BGB hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist in § 2 und 3 des Mietvertrages nicht geschehen.
Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht mehr zur Reparatur der Heizung verpflichtet war, weil eine Reparatur sinnlos gewesen wäre, weil die Heizung sich bei vernünftiger, insbesondere auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr in einem reparaturwürdigen Zustand befand.
Die Beklagte befand sich auch mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung im Verzug. Zwar ist die Aufforderung zur Kostenübernahme wegen ihrer Mehrdeutigkeit keine Mahnung hinsichtlich der Installierung eines neuen Heizkessels. Mindestens aus dem Schreiben der Klägerin vom 27. August 1996 ergibt sich jedoch eine Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, den Heizkessel erneuern zu lassen, und damit eine Mahnung hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausführung dieser Arbeit. Im zweiten Absatz des Schreibens vom 27. August 1996 hat die Klägerin zwar die Beklagte erneut – mehrdeutig – aufgefordert, bis zum 5. September 1996 die Kostenübernahme zu erklären. Es heißt jedoch weiter: „Nach Verstreichen dieser Frist lehnen wir die Durchführung der Arbeiten durch Sie ab und werden diese selbst in Auftrag geben”. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin von der Beklagten die Durchführung dieser Arbeiten, das heißt die Erneuerung des Kessels, verlangte. Das ergibt sich auch aus der Ankündigung, nach Verstreichen der Frist die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben.
Da die Beklagte die von ihr geschuldeten Arbeiten nicht hat ausführen lassen, hat die Klägerin gegen sie einen Erstattungsanspruch aus § 538 Abs. 2 BGB.
Daraus, dass die Klägerin Inhaberin eines dinglich gesicherten Nießbrauchs ist, ergibt sich nichts anderes. Denn als Nießbraucherin war die Klägerin nur zur Ausführung der gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Die Erneuerung des Heizkessels ist aber eine ungewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme, die vom Nießbraucher nicht geschuldet wird (vgl. §§ 1041, 1050 BGB). Die Beklagte hingegen hat sich durch den Mietvertrag in Verbindung mit § 536 BGB dazu verpflichtet (vgl. BGHZ 113, 179).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, §§ 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Unterschriften
Contag, Spiegel, Blunck
Fundstellen
Haufe-Index 1476628 |
NZM 2000, 1228 |
MDR 2000, 447 |
IPuR 1999, 40 |
KG-Report 2000, 20 |