Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten von Vermieter und Mieter bei Frostgefahr

 

Normenkette

BGB §§ 536-537

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 349/99)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.591,26 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 775,75 DM seit dem 6.1., 6.2. und 6.3.1999, aus 6.846,87 DM seit dem 14.2.1999 aus 872,75 DM seit dem 6.11.1999, aus 3.772,75 DM seit dem 6.12.1999, aus 1.548,29 DM seit dem 6.1.2000 sowie aus 3.223,35 DM seit dem 15.1.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage des Beklagten zu 1) wird der Kläger verurteilt, das Wasserleitungssystem für das gesamte Mietobjekt durch geeignete, den Regeln der Handwerkskunst entsprechende Maßnahmen derart Instand zu setzen, dass insgesamt ein Einfrieren der Wasserleitungen im Winter nicht mehr möglich ist.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 24 %, beide Beklagte als Gesamtschuldner zu 24 % und der Beklagte zu 1) zu weiteren 52 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben beide Beklagte als Gesamtschuldner zu 42 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 24 % und der Kläger selbst zu 34 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger 34 % und der Beklagte zu 1) selbst 66 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 49 % und der Beklagte zu 2) 51 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die des Beklagten zu 1) haben der Kläger zu 55 % und beide Beklagte als Gesamtschuldner zu 45 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 44 % und der Beklagte zu 2) 56 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 108.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Berufung der Parteien richtet sich gegen das am 25.2.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Im Winter 1998 sei auf dem zweiten Hof nur ein Rohr gerissen. Die Beklagten seien von dem Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Wasser bei Minustemperaturen abgestellt bleiben müsse, sofern die Räumlichkeiten nicht einschließlich der Kühlaggregate genutzt bzw. nicht geheizt werden würden.

Die streitige Wasserleitung sei nicht wegen einer fehlenden Isolierung mangelhaft. Die Wasserleitung könne uneingeschränkt genutzt werden, sofern die Räume genutzt und damit geheizt würden.

Es gäbe keine herkömmliche Isolierung für Wasserrohre, die ein Einfrieren verhindern könnten, wenn nicht zugleich eine Beheizung erfolge. Außerdem verhindere allein eine Isolierung der Rohre auch nicht das Einfrieren des Wassers im Spülkasten oder in den Waschtischen bzw. WC-Becken. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Obhutspflicht verpflichtet, die Räume zu nutzen und zu heizen oder aber das Wasser abzustellen. Die Unterhaltskosten müssten die Beklagten auch tragen, wenn die Rohre mittels „Heizdraht” isoliert wären. Sie seien daher auch verpflichtet, die Kosten etwaiger zusätzlich aufgestellten Heizlüfter zu tragen.

Er, der Kläger, habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, das Wasser abzustellen, wenn er die Räume nicht nutze.

Die Beklagten hätten die Räume in Kenntnis des Nichtvorhandenseins einer Heizung angemietet. Sie seien daher verpflichtet, die Räume entweder selbst zu beheizen oder aber die Wasserleitung für die Dauer der Nichtnutzung abzustellen. Gemäß § 2 Absatz 4 des Mietvertrages hätten die Beklagten die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht übernommen. Gemäß § 2 Absatz 3 des Mietvertrages sei die Haftung des Vermieters für Anfangsmängel ausgeschlossen.

Die vom LG berechnete Minderungshöhe sei völlig überhöht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Wasserversorgung nur dann nicht gewährleistet sei, wenn die Räumlichkeiten nicht genutzt werden würden. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger den Beklagten den Einbau von Heizlüftern angeboten habe. Die dadurch entstandenen Stromkosten hätten allenfalls einen Betrag von ca. 300 DM monatlich ausgemacht. Diese 300 DM stünden in keinem Verhältnis zur angeblichen Mietminderung von fast 2.500 DM. Die Beklagten seien aus Schadensminderungsgründen verpflichtet gewesen, die angebotenen Heizlüfter zu nutzen, um dann gegebenenfalls eine Minderung in der Höhe...

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