Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs
Normenkette
ZPO § 756
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.08.2007; Aktenzeichen 26 O 239/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.8.2007 verkündete Urteil des LG Berlin, 26 O 239/06, geändert:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Lieferung und des Einbaus von zwei Stück Terrassentüren Dreh/Kipp 97,5/208 cm (Typ NT WS II), Rotholz weiß, mit Wiener Sprossen als Kreuzsprossen, Wärmedämmglas 1,1 und "A3"- Sicherheitsverglasung einseitig, in den Räumen 1201 (Abstell) und 1291 (Schwimmbad) des Hauses Waldallee 37, 14089 Berlin in Verzug befinden.
Die Beklagten haben die Kosten Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug mit den von der Klägerin zu liefernden und einzubauenden zwei Terrassentüren befinden.
Die Klägerin nahm die Beklagten in einem Vorprozess vor dem LG Berlin auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch. Das LG Berlin verurteilte die Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 15.10.2004, 26 O 484/02, u.a. zur Zahlung von 10.225,84 EUR Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau von den beiden in Rede stehenden Terrrassentüren.
Die Klägerin teilte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2005 mit, dass Voraussetzung für den Einbau der beiden Türen die Durchführung eines Ortstermins sei, in welchem die durchzuführenden Maßnahmen zu klären seien. Zugleich bat sie die Beklagten um Mitteilung von Terminvorschlägen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 17.1.2006 bat die Klägerin erneut um Terminsvorschläge und erklärte, dass sie die im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Arbeiten ausführen werde. Mit Anwaltsschreiben vom 2.2.2006 rügte die Klägerin erneut die fehlende Reaktion der Beklagten und setzte eine Frist bis zum 18.2.2006 zur Nennung von Terminsvorschlägen zur Ausführung der Arbeiten. Zugleich kündigte sie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes an, die vorliegende Klage zu erheben. Die Beklagten reagierten hierauf ebenso wenig wie auf die vorangegangenen Schreiben und das weitere Schreiben der Klägerin vom 4.5.2006, mit welchem sie eine letzte Frist bis zum 15.5.2006 zur Nennung von Terminen für die Ausführung der Arbeiten setzte.
Das LG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, die Feststellung eines Annahmeverzuges könne nicht Gegenstand einer isolierten Klage sein.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.8.2007 zugestellte Urteil am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 21.9.2007 begründet.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die isolierte Feststellungsklage diene dazu, ein prozessuales Versäumnis im Erkenntnisverfahren zu reparieren. Dieser Umstand könne das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Feststellungsklage nicht begründen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des LG im angefochtenen Urteil und der Beklagten ist die vorliegende "isolierte" Feststellungsklage zulässig. Die gegenteilige Ansicht beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat zwar entschieden, dass der Annahmeverzug wie auch der Schuldnerverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann (BGH, Urt. v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663 f. = MDR 2000, 1004 f. bzw. Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 ff. = MDR 2000, 897 f.). Er hat jedoch zugleich ausgeführt, dass in dem Fall, in welchem der Beklagte die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, der Kläger ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten insoweit hat, als hierdurch der Leistungsanspruch erleichtert gem. §§ 756, 765 ZPO, d.h. unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckt werden kann.
Der BGH hat in einer früheren Entscheidung zu dieser Problematik denn auch lediglich die Zulässigkeit der begehrten Feststellung eines Annahmeverzuges mit einer damit einhergehenden erleichterten Vollstreckbarkeit eines Leistungsanspruchs in Bezug gebracht, ohne dabei auszuführen, dass das Feststellungsinteresse nur dann bestehe, wenn der Feststellungsantrag zusammen mit dem Leistungsantrag in einem Verfahren geltend gemacht wird (vgl. Urt. v. 28.10.1987 - VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496 ff.). Nach Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung, nämlich die Vollstreckung eines Leistungsanspruchs zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, kann es nicht darauf ankommen, ob der Feststellungsantrag zugleich mit dem Leistungsantrag oder später in einem gesonderten Verfahren, wie vorliegend, geltend gemacht wird. In beiden Fällen steht die Erleichterung der Vollstreckung im ...