Leitsatz (amtlich)
Keine Haftung des Fahrlehrers für einen Sturz des Fahrschülers mit Krad bei Abbremsen aus etwa 30 km/h am Ende der 16. Unterrichtseinheit bei Nässe auf einer Fahrbahnmarkierung.
Das Durchführen einer Übungsstunde im Straßenverkehr trotz Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Funkeinrichtung zur Kommunikation zwischen Fahrlehrer und Krad-Fahrschüler kann nur dann haftungsbegründend sein, wenn sich das Fehlen unfallursächlich ausgewirkt hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 17 O 134/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 134/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die am 2.1.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 4.3.2002 mit einem an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 7.12.2001 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 14.11.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach das Fehlen einer Funkverbindung zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin für deren Sturz ursächlich geworden sei. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, sowohl § 5 Abs. 9 Fahrschulausbildungsordnung als auch § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrschulgesetz seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Unfall auf die Verletzung der vorgenannten Vorschriften zurückzuführen sei. Ferner vertieft sie ihren Vortrag erster Instanz, wonach die vor der Haltelinie aufgebrachte Fahrbahnmarkierung „Achtung Kinder” für Motorradfahrer besonders gefährlich sei, weil von diesen Markierungen eine erhöhte Rutschgefahr beim Bremsen ausgehe. Die Klägerin beanstandet, das LG sei „von einer völlig unrichtigen Tatsachengrundlage” ausgegangen. Entgegen den Ausführungen des LG auf S. 6 des angefochtenen Urteils treffe es nicht zu, dass die Klägerin unschlüssig reagiert und zunächst beabsichtigt habe, die Kreuzung noch zu überfahren.
Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung bezieht sich die Klägerin, wie bereits in erster Instanz, auf eine Parteivernehmung ihrer selbst.
Im Wege der Klageerweiterung macht die Klägerin einen behaupteten Verdienstausfallschaden i.H.v. 2.097,58 Euro geltend, den sie aus der Differenz zwischen ihrem regelmäßigen Verdienst gem. Verdienstabrechnung und dem tatsächlich gezahlten Krankengeld errechnet. Darüber hinaus macht sie im Wege der Klageerweiterung 44 Euro als Eigenbeteiligung für eine stationäre Behandlung im Evangelischen Krankenhaus H, 20,08 Euro Eigenbeteiligung für eine Behandlung durch eine Krankengymnastin sowie Fahrkosten i.H.v. zusammen 10,80 Euro für die Fahrten zur Krankengymnastik geltend. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 14.11.2001 – 17 O 134/01 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 26.963,15 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes von 24.768,21 Euro seit dem 10.5.2001 und von 2.194,94 Euro seit dem 24.4.2003 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche noch entstehenden materielle und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 13.4.2000 auf der L.-straße in Berlin-Steglitz zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, in welchem Umfang der Beklagte zu 2) mit der Klägerin im Rahmen der Fahrausbildung Bremsübungen durchgeführt habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer können sich nach der eigenen Darstellung der Klägerin nur aus den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) ergeben, da zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, sondern nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Eine Haftung des Beklagten zu 2) nach dem Straßenverkehrsgesetz gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 15 StVG ist gem. §§ 8, 8a StVG ausgeschlossen (KG v. 26.10.1988 – 12 U 7102/87, NZV 1989, 150; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVG, 37. Aufl., § 2 Rz. 46, m.w.N.).
1. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 1, 823 Ab...