Leitsatz (amtlich)
Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und einer persönlichen Haftungsübernahme mir Vollstreckungsunterwerfung nach wirksamen Widerruf eines Realkreditvertrages.
Normenkette
HWiG § 4; VerbrKrG §§ 3, 9, 40
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen 28 O 171/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 28 O 171/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger dürfen die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Mit notarieller Urkunde vom 17.11.1998 des Notars W.-D.K. in Berlin (UR-Nr. 341/1998) erwarben die Kläger von der L.L. und V. mbH in Dortmund ½ Miteigentumsanteil an einer im Wohnungsgrundbuch des AG Delmenhorst eingetragene Eigentumswohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Angebot der Kläger vom 17.11.1998, UR-Nr. 341/1998 des Notars W.-D.K. in Berlin (Anlage K 1), und auf die notarielle Annahmeerklärung der Verkäuferin, UR-Nr. 1188/1998 des Notars Dr. M.S. in Dortmund vom 27.11.1998 (Anlage K 2) Bezug genommen.
Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der Beklagten, diese teilweise auch handelnd im Namen und für Rechnung der L. heute L.-Bank) Baden-Württemberg, einen Darlehnsvertrag über einen Bruttokreditbetrag i.H.v. 98.000 DM (Anlage K 3/B 2). Die Finanzierung sollte über zwei Bausparverträge mit der Beklagten und bis zu deren Zuteilungsreife über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen der L. Baden-Württemberg erfolgen.
Zur dinglichen Absicherung bestellten die Kläger, vertreten durch die Mitarbeiterin S.J. der Verkäuferin, mit notarieller Urkunde vom 1.12.1998 (UR- Nr. 1194/1998 des Notars Dr. M.S. in Dortmund), zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum i.H.v. 98.000 DM. Wegen der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen übernahmen sie ggü. der Gläubigerin die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit in Ziff. V. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (Anlage K 5). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.4.2002 (Anlage K 11) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vorausdarlehens gerichtete Willenserklärung gem. § 1 HWiG und bedienten das Vorausdarlehen nicht mehr. Die Beklagte hat das Darlehen daraufhin gekündigt und betreibt nunmehr aufgrund der Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde in das persönliche Vermögen der Kläger. Sie hat das Vorausdarlehn bei der L. Baden-Württemberg abgelöst und von dieser deren Ansprüche gegen die Kläger mit Erklärung vom 23.6.2003 (Anlage B 26, Bd. I Bl. 45 d.A.) abgetreten erhalten. Die Kläger halten die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Sie sind der Auffassung, nach dem wirksamen Widerruf ihrer Willenserklärung stünden der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht mehr zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer gegen das die Klage abweisende Urteil des LG gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, in vollem Umfange weiter. Sie rügen Rechtsfehler in der Rechtsanwendung durch das LG und vertreten die Auffassung, die persönliche Haftungsübernahme sei unwirksam. Im wesentlichen rügen sie einen Verstoß gegen § 10 VerbrKrG a.F. Jedenfalls § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei auf derartige Schuldanerkenntnisse analog anwendbar. Ein anderes Verständnis jener Vorschrift verstoße gegen Art. 10b der EG-Verbraucherkreditrichtlinie, weshalb eine entsprechende Auslegung und analoge Anwendung der nationalen Norm geboten sei. Darüber hinaus seien sie auch zur Rückzahlung des Darlehns nicht verpflichtet. Zum Abschluss des Darlehensvertrages seien sie durch Ansprache in ihrer Wohnung bestimmt worden, weshalb sie ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam hätten widerrufen können. Bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag handele es sich um ein sog.s verbundenes Geschäft, bei dem das Verbraucherschutzrecht, jedenfalls der Schutzzweck der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, es geböten, den Verbraucher im Falle eines Widerrufs des Kreditgeschäftes von Rückzahlungsansprüchen der Bank nach § 3 Abs. 1 HWiG freizustellen und diese auf die erworbene Wohnung zu verweisen.
Die Kläger beantragen,
1. unter Abänderung...