Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadenersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 27 O 492/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.9.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 492/07 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 721,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die die Zeitschrift "N" verlegt, Unterlassungsansprüche und Schadenersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen und zur Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 721,50 EUR für das Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe hat das LG abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr neben den Kosten für die Abmahnung auch die für das nach Zustellung der diesem Hauptsacheverfahren - unstreitig - vorangegangenen einstweiligen Verfügung übersandte Abschlussschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten erstatten.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 721,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das Abmahnschreiben und das Abschlussschreiben stellten eine einheitliche außergerichtliche Angelegenheit dar, so dass kein weiterer Schadenersatzanspruch bestehe. Das Abschlussschreiben sei in zu kurzer Frist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung versandt worden. Jedenfalls habe die Klägerin die Ansprüche wegen der Bild- und der Wortberichterstattung zusammen geltend machen müssen, wodurch geringere Gebühren angefallen wären. Der Gebührensatz sei überhöht.
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22,23 KUG ein weiterer Schadenersatzanspruch in Form der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abfassung des Abschlussschreibens vom 2.5.2007 i.H.v. 721,50 EUR zu.
1. Die angegriffene Wortberichterstattung in "N" stellte einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, wie sich aus den zutreffenden Gründen des insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen Urteils des LG, auf die Bezug genommen wird, ergibt.
2. Die Beklagte ist deshalb auch zum Ersatz der Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verpflichtet. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war aus Sicht der Klägerin als Geschädigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweckmäßig und erforderlich.
a) Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehen für ihre außergerichtlichen Tätigkeiten insgesamt zwei Geschäftsgebühren gem. Ziff. 2300 RVG-VV zu, weil die Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten sind.
aa) Unstreitig sind das einstweilige Verfügungsverfahren und das anschließende Hauptsacheverfahren zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten. Beide Verfahren hat die Klägerin hier durchgeführt, wobei das Abmahnschreiben vom 21.3.2007 jedenfalls in diesem Fall der Vorbereitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens diente. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin nach der erfolglosen Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung sogleich das Hauptsacheverfahren - ohne vorheriges Verfügungsverfahren - hätte einleiten können und dass in einem solchen Fall das Abmahnschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens gedient hätte. In diesem Fall wäre auch kein Abschlussschreiben erforderlich gewesen, da bereits durch das Hauptsacheverfahren eine endgültige Regelung erzielt worden wäre. Abzustellen ist jedoch auf die konkret eingeschlagene Verfahrensweise, die mangels anderer Anhaltspunkte dem von der Klägerin erteilten Mandat entsprach.
bb) Das Abschlussschreiben, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde, die einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen, gehörte nicht mehr zum Eilverfahren. Es ging nicht mehr um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Regelung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Anhang II Rz. 143). Der Rechtsanwalt verdient durch die Abfassung des Abschlussschreibens eine zusätzliche Gebühr (Gerold-Sc...