Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen 25 O 672/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Mai 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 238.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die am 6. Juli 1999 eingelegte und am 3. August 1999 begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 5. Mai 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 7. Juni 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Der Beklagte verfolgt den im ersten Rechtszug auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Berufungsverfahren weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Das Fehlen der erforderlichen Zweckentfremdungsgenehmigung stelle einen Fehler im Sinne von § 537 BGB dar, da auch eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Nutzung der Mietsache den Fehlerbegriff erfasse. Jedenfalls sei von einem Fehler auszugehen, wenn die Gefahr eines Bußgeldbescheides wegen Nichtbeachtung der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen bestehe. Er, der Beklagte, hätte im Hinblick auf das Zweckentfremdungsverbot und die fehlende Genehmigung bei einer vollgewerblichen Nutzung des 1. OG mit einem Bußgeld zu rechnen gehabt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Behörden nicht eingeschritten seien. Lediglich bei Duldung des Verstoßes seitens der Behörde könne davon ausgegangen werden, dass die Tauglichkeit der Mietsache insoweit nicht eingeschränkt sei; von einer Duldung könne vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da eine solche nur vorliege, wenn die Behörde Kenntnis von der vollgewerblichen Nutzung gehabt hätte. Im Übrigen sei seiner, des Beklagten, Prozessbevollmächtigten beim Telefonat am 08.10.1998 auf entsprechende Anfrage seitens des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes mitgeteilt worden, dass die Zustimmung zu der zweckentfremdeten Nutzung nicht erteilt werde und das Amt einschreiten werde, wenn eine vollgewerbliche Nutzung des 1. OG erfolge.
Die Kläger hätten bei Abschluss des 2. Mietvertrages am 03./10.03.1995 und der Zusatzvereinbarung vom 05.05.1995 Kenntnis von der Verweigerung der Behörde gehabt. Diese Kenntnis hätten die Kläger durch das laufende Verwaltungsverfahren beim Bezirksamt Zehlendorf gehabt; darüber hinaus seien sie auch von dem früheren Miteigentümer … direkt informiert worden. … stehe weiter im Kontakt mit den Klägern und nehme deren Interessen wahr. Die Kläger hätten daher bei Abschluss der zusätzlichen Vereinbarung vom 05.05.1995 arglistig gehandelt.
Mit der dennoch vorgenommenen vollgewerblichen Nutzung habe er, der Beklagte, sich der Gefahr der Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes ausgesetzt.
Im Übrigen könnten die Kläger für Februar 1999 Nutzungsausfall nur zu einer Quote von 3/28 verlangen. Ihnen seien die Mieträumlichkeiten im ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden, sodass die Mieträumlichkeiten sofort hätten weitervermietet werden können.
Wegen der im ersten Rechtszug streitigen Mietzahlung für den Monat Mai 1998 werde auf den beiliegenden Kontoauszug der … Bank nebst Überweisungsträger verwiesen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Mietzinsanspruchs für Mai 1998 nebst anteiligen Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Beklagte,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1999, 25 O 672/98, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger erwidern:
Es treffe zu, dass mit Wertstellung vom 31.08.1998 ein Betrag in Höhe von 10.500,00 DM bei der zuständigen Verwalterin mit Zweckbestimmung für Monatsmiete Mai eingegangen sei. Der Zahlungseingang liege demzufolge zwischen Anhängigkeit der Klage (25.08.98) und deren Zustellung (06.10.1998).
Auf Minderung könne der Beklagte sich nicht berufen, da er während der gesamten Dauer seiner Nutzung die angemieteten Räume so genutzt habe, wie er es für richtig gehalten habe, und ihm wegen der fehlenden Zweckentfremdungsgenehmigung für die 2. Etage keine Nachteile entstanden seien. Das Bezirksamt habe sich weder an sie, die Kläger, noch direkt an den Beklagten gewandt und irgendwelche rechtlichen Schritte angedroht. Außerdem gelte der Haftungsausschluss aus dem Nachtrag vom 05.05.1995. Es treffe nicht zu, dass sie, die Kläger, beim Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 05.05.1995 Kenntnis gehabt hätten, dass eine Erlaubnis der vollgewerblichen Nutzung des 1. OG nicht erteilt werde. Seinerzeit habe lediglich der Bescheid des Bezirksamtes Zehlendorf vom 04.11.1994 vorgelegen, in dem allerdings unter Vorbehalt der Nutzungsänderung ausdrücklich zugestimmt worden sei.
Der Anspruch wegen Nutzungsausfall...