Entscheidungsstichwort (Thema)
Störerhaftung des Admin-C
Leitsatz (amtlich)
Zur Störerhaftung des Admin-C einer Domain (hier verneint für unerbetene E-Mail-Werbung unter dieser Domain).
Normenkette
BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.12.2011; Aktenzeichen 52 O 104/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 12.12.2011 - 52 O 104/11 - geändert:
Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 24.6.2011 - 52 O 104/11 - wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Gründe
A. Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung des Antragsgegners ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
Die vom LG antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, da der Antragsgegner hinsichtlich des gerügten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten ("Gewerbe-") Betrieb des Antragstellers im Wege der Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails keine Unterlassung gem. §§ 823, 1004 BGB schuldet.
I. Eine Störung zum Nachteil des Antragstellers liegt allerdings - wie auch vom LG zutreffend angenommen und von den Parteien des Rechtsstreits nicht durchgreifend in Abrede gestellt - vor. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat im April, Mai und Juni 2011, ausgehend von der Anschrift kontakt@ve...de, jeweils eine E-Mail "Ve...de - Newsletter" mit Werbung für Ferienwohnungen an seine Anschrift "buero@rechtsanwalt-vo... de" zugeschickt erhalten (Anlagen A 1, 4, 6 = Bl. 4, 20, 26 d.A.). Dies verwirklicht, da der Antragsteller (nach seinem unwidersprochenen, jedenfalls unwiderlegten, Vortrag) hierin nicht eingewilligt hat, den eingangs angeführten Unrechtstatbestand und löst einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Absender aus.
II. Der Antragsgegner, gleichfalls ein Rechtsanwalt, ist aber nicht Schuldner dieses Unterlassungsanspruchs. Zu Unrecht hat das LG dies aufgrund der Umstände angenommen, dass der Antragsgegner im April, Mai und Juni 2011 bei der DENIC als administrativer Ansprechpartner (nachfolgend: "Admin-C") für die (von einem offenbar in Frankreich ansässigen Unternehmen gehaltene) Domain "ve...de" registriert war und nach der ersten E-Mail trotz dieserhalb erhaltener Abmahnung des Antragstellers vom 19.4.2011 (Anlage A 3 = Bl. 6-9 d.A.) nichts unternommen hat, um die Übersendung der zweiten und dritten E-Mail zu verhindern. Denn auch unter diesen Umständen ist der Antragsgegner weder (was auch das LG nicht angenommen hat) Täter noch Teilnehmer, und er ist - entgegen der Annahme des LG - auch nicht Störer.
1. Täterschaft scheidet aus. Dem Antragsgegner wird nicht vorgeworfen, die E-Mails selbst abgeschickt zu haben.
2. Teilnahme bleibt gleichfalls außer Betracht. Anstiftung steht ohnehin nicht in Rede, und Beihilfe scheidet jedenfalls mangels Vorsatzes bezüglich der Haupttat aus. Dass der Antragsgegner Kenntnis von einer der drei streitgegenständlichen Zusendungen hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Abmahnung, die ihm die Kenntnis von der zuvor im April 2011 verschickten ersten E-Mail zwar vermittelt haben mag. Das bedeutet aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt hat, dass am 13.5.2011 und am 21.6.2011 erneut eine Werbe-E-Mail an den Antragsteller verschickt werden sollte. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob der Antragsgegner hinsichtlich der in Rede stehenden Werbe-E-Mails - was gleichfalls zumindest zweifelhaft erscheint - einen objektiven Gehilfenbeitrag geleistet hat und ob dies gleichfalls vorsätzlich geschah.
3. Entgegen der Auffassung des LG ist der Antragsgegner aber auch nicht Störer, und zwar auch nicht im Hinblick auf die zweite und dritte E-Mail, welche der Abmahnung zeitlich nachfolgten.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 49 - Basler Haar-Kosmetik).
b) Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für eine Domain "ve...de" fungierte, als jemand mit einem Absender "kontakt@ve...de" unerbetene Werbe-E-Mails (mit der Bezeichnung "ve... de - Newsletter") versandt hat. Das Versenden solcher E-Mai...