Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen 17 O 167/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des LG vom 25.3.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt 28.964,68 EUR.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Kaskoversicherung für einen Pkw, der bei einem Verkehrsunfall am 21.10.2001 zerstört wurde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers richtet sich gegen die Entscheidung des LG, dass die Klage gem. § 61 VVG abgewiesen hat, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz, dass nicht er, sondern ein ihm unbekannter Mann, den er unmittelbar zuvor bei einem Diskothekenbesuch kennen gelernt habe, am Steuer des Fahrzeugs gesessen habe, als der Unfall geschah. Er habe durch den Unfall, einen Gedächnisverlust erlitten. Unterstützend beruft sich insoweit auf eine Vielzahl von Indizien.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die B. GmbH, H., ..., Kontonummer ... bei der B. GmbH, BLZ:..., sowie weiterer 7.713,44 EUR an ihn zuzüglich 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 BGB seit dem 13.3.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihre Ausführungen erster Instanz. Sie behauptet, der - unstreitig erheblich alkoholisierte - Kläger habe während der Unfallfahrt den Wagen gesteuert und führt dafür ebenfalls zahlreiche Indizien an.
Für das weitergehende Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 7.1.2005 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. D. W. vom 20.6.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ein Anspruch aus §§ 1 VVG, 12 Abs. 1 Abs. 2e AKB besteht nicht. Zwar gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass der versicherte Pkw des Klägers durch ein versichertes Ereignis, nämlich einen Verkehrsunfall, zerstört worden ist. Die Einstandspflicht der Beklagten aus der bei ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung ist aber nachträglich wieder entfallen.
1. Allerdings muss offen bleiben, ob die Leistungspflicht der Beklagten - wie das LG geurteilt hat - nach § 61 VVG entfallen ist. Denn ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Voraussetzungen dieser Norm, für die die Beklagte die Voraussetzungen darzutun und zu beweisen hat, gegeben sind. Das erkennende Gericht besitzt jedenfalls keine ausreichende Sachkunde, um aus den Schäden oder sonstigen Unfallspuren am Fahrzeug, den vom Kläger erlittenen Verletzungen sowie der Ausrüstung des Pkw's mit Airbags und einer Sitzplatzerkennung (deren Funktionsfähigkeit im Übrigen bestritten ist) die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Aus eigener Sachkunde ist das Gericht nicht in der Lage, die verschiedenen, von den Parteien vorgetragenen Indizien zu bewerten. Dazu bedarf es Fachwissen eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion.
2. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich aber aus einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger nach §§ 7 Abs. 5 Ziff. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG, auf die die Beklagte sich ebenfalls beruft. Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalles zur umfassenden Aufklärung aller Tatumstände verpflichtet.
a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger diese Pflicht objektiv verletzt hat.
Allerdings kann ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nicht damit begründet werden, dass der Kläger wahrheitswidrige Angaben über die Person des Fahrers gemacht hat. Denn Feststellungen zur Person des Fahrers sind, wie oben dargelegt, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit liegt aber jedenfalls darin begründet, dass der Kläger ggü. der Beklagten vorgerichtlich in dem Schadensmeldeformular (Anlage B 1) jegliche Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert hat, was unstreitig ist. Eine Verletzun...