Normenkette
BGB §§ 123, 812, 818
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 260/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.5.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 7.803,83 Euro (= 15.262,96 DM) nebst 4 % Zinsen aus 2.108,91 Euro (= 4.124,66 DM) seit dem 2.3.2000 und aus 5.694,92 Euro (= 11.138,30 DM) seit dem 4.8.2000 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der Nutzung der Gewerberäume in der L.-Straße in Berlin für die Zeit von Januar bis Juli 2000 nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB insgesamt 7.803,83 Euro (= 15.262,96 DM) verlangen.
1. Der zwischen den Parteien im April 1996 abgeschlossene Mietvertrag ist nichtig, so dass der Klägerin lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.
a) Die Nichtigkeit des Mietvertrages ist entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht deshalb anzunehmen, weil der Senat bereits in seinem Nutzungszeiträume bis September 1999 betreffenden und rechtskräftigem Urteil KG v. 4.10.2001 – 8 U 1086/00, KGReport Berlin 2001, 394, berichtigt durch den Beschluss vom 11.2.2002, eine Nichtigkeit aufgrund einer wirksamen Anfechtung des Vertrages durch den Beklagten angenommen hat. Denn die dortigen Feststellungen sind trotz der durchgeführten Beweisaufnahme nicht in Rechtskraft erwachsen, weil nur der eigentliche Entscheidungssatz, der auf eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages lautete, in Rechtskraft erwächst (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 322 Rz. 31 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 322 Rz. 28 ff.). Die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages war lediglich Vorfrage und nicht Gegenstand des Entscheidungssatzes.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist, weil der vereinbarte Mietzins von dem üblichen Mietzins erheblich abweichen würde. Der nunmehr korrigierte Vortrag des Beklagten zur ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses reicht nach wie vor nicht aus. Vor allem fehlt es an der Angabe konkreter Vergleichsobjekte (vgl. dazu auch unten).
b) Von einer Nichtigkeit des Vertrages ist aber aufgrund der mit dem Schreiben vom 7.7.1999 erklärten Anfechtung nach § 142 BGB auszugehen, weil der Beklagte über wesentliche Umstände getäuscht worden ist, so dass die Voraussetzungen des § 123 BGB vorlagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den diesbezüglichen Vortrag bestreitet. Aufgrund der im Termin vom 4.11.2002 durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der den Vertrag vermittelnde Makler ggü. dem Beklagten vor dem Vertragsschluss erklärt hat, dass die Klägerin an die Hauptvermieterin den gleichen Mietzins zahlt, der zwischen den Parteien im Vertrag vom April 1996 vereinbart worden ist. Der Zeuge B.C. hat nämlich gerade diese Äußerungen in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich dabei nicht ergeben. Insbesondere stimmen die Angaben mit den früher gemachten Aussagen überein. Da der Zeuge den Beklagten auch gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss beraten hat und es sich für ihn auch nicht um ein alltägliches Geschäft gehandelt hat, sind die von ihm gemachten Angaben zu seinen Wahrnehmungen nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Er steht zwar im Lager des Beklagten, seine Angaben werden aber letztlich auch durch die Erklärungen des gegenbeweislich vernommenen Zeugen P. gestützt. Dieser hat zwar zunächst erklärt, dass er derartige Erläuterungen mit aller Wahrscheinlichkeit nicht abgegeben habe. Er hat diese Erklärung dann aber nicht nur dadurch abgeschwächt, dass er angegeben hat, sich letztlich nicht an seine Äußerungen erinnern zu können. Er hat in der Folge sogar noch dargelegt, dass er wohl erklärt haben könnte, dass der hinter der Klägerin stehende Herr W. auf die Mieteinnahmen gerade nicht angewiesen sei. Dies spricht dann aber in erheblichem Maße für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen C., weil der Zeuge P. werbende Äußerungen zugestanden hat.
Durch diese unstreitig nicht zutreffenden Angaben ist der Beklagte dann aber zu dem Vertragsschluss verleitet worden. Dass diese Erklärungen für ihn auch für den Vertragsschluss von besonderer Bedeutung waren, ergibt sich dabei daraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen unstreitig die seiner Auffassung nach ungewöhnliche Höhe der Miete als bedeutsamen Vertragspunkt angesprochen hat.
c) Die Wirkungen der erklärten Anfechtung entfallen nicht wegen der von der Klägerin angenommenen Versäumung der Frist nach § 124 BGB. Insoweit reicht ihr Vortrag nicht aus. Sie behauptet, dass die Kenntnis des Beklagten über ...