Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 41 O 289/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das am 7. August 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin - 41 O 289/16 - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - teilweise geändert:
Der Klageantrag auf Freistellung von 573,60 EUR wird abgewiesen.
Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - ferner verurteilt, an den Kläger weitere
a) 2.922,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2015 sowie
b) 293,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2018
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil sowie - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet bzw. leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz (zunächst 20 EUR [Unkostenpauschale] und Freistellung von 573,60 EUR [Gutachtenkosten netto], in zweiter Instanz ferner 3.085,90 EUR [Reparaturkosten netto] und vorgerichtliche Kosten) wegen der Beschädigung seines Taxis. Die Beklagte verlangt (dritt-) widerklagend von dem Kläger sowie den Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. ein angemessenes Schmerzensgeld (20.000 EUR), Verdienstausfall (51.278,04 EUR), Rentenzahlung (2.380,10 EUR monatlich), weiteren Schadenersatz (6.232,96 EUR) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden.
Die Beklagte befand sich als Radfahrerin am 12. März 2015 gegen 10:00 Uhr von der Kurfürstenstraße kommend in südlicher Richtung auf dem aus ihrer Sicht linken Gehweg der Nürnberger Straße, 10787 Berlin, von dem aus sie in Höhe der Ein- bzw. Ausfahrt zur Hausnummer 67 unmittelbar vor einem Taxihaltebereich auf die Fahrbahn einfuhr, um auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen.
Der Drittwiderbeklagte zu 2. fuhr zu dieser Zeit mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 3. haftpflichtversicherten Taxi des Klägers auf der Nürnberger Straße in nördlicher Richtung.
Die Beklagte wurde seitlich links von der Front des Pkw des Klägers erfasst. Das Taxi kam mit seiner Front etwa in Höhe des Beginns der Einfahrt sowie im Fahrstreifen schräg links versetzt zum Stehen. Das Fahrrad lag neben dem rechten Vorderrad des Taxis, sein Hinterrad war eingeklemmt.
Es ist u.a. streitig, ob der Drittwiderbeklagte zu 2. von dem Hoteleingang oder erst von dem Taxistand angefahren war.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, der dort durchgeführten Beweisaufnahme bzw. Parteianhörung und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch am 7. August 2018 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben und die (Dritt-) Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 10. August 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. September 2018 Berufung eingelegt und diese am 10. Oktober 2018 begründet. Der Kläger hat am 11. Oktober 2018 klageerweiternd - wegen der Nettoreparaturkosten und ihm entstandener außergerichtlicher Anwaltskosten - Anschlussberufung eingelegt und diese im gleichen Schriftsatz begründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2019 zunächst der Berufung der Beklagten wegen des Freistellungsantrages teilweise stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen sowie der Anschlussberufung stattgegeben.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 - auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang - also (abweichend von dem Antrag der Beklagten) auch soweit der Senat zu Gunsten der Beklagten das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen hat - aufgehoben und gemeint, der Senat hätte das rechtliche Gehör verletzt, weil er die Anforderungen an ein substanziiertes Bestreiten hinsichtlich der Reparaturkosten überspannt und zu Unrecht die Einholung eines Gutachtens unterlassen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Bundesgerichtshofes wird auf dessen Beschluss verwiesen.
Die Beklagte beanstandet im Wesentlichen unter näherer Ausführung verschiedene Verletzungen der Hinweispflichten des Landgerichts und meint, es wäre ein Gutachten einzuholen sowie weitere Zeugen zu vernehmen.
Sie behauptet sinngemäß, sie habe ihrer Sorgfaltspflicht genügt, während der Drittwiderbeklagte unvermittelt und ohne zu blinken in räumlicher Nähe angefahren wäre.
Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers meint sie u.a., die Aufforderung einer Anwaltskanzlei zur Schadenersatzleistung könne keinen Verzug begründen. Das ...