Leitsatz (amtlich)
Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv.
Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH v. 18.2.1992 - VI ZR 367/90, MDR 1992, 1129 = NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat.
Der in fiktiv Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt - solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50 % übersteigt - 9,81 EUR (BAT VIII) und - bei Beeinträchtigung nicht über 50 % - 7,33 EUR (BAT O X).
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 24 O 498/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 26.4.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 498/02 - teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 450 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 470,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2003 zu zahlen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85 % und den Beklagten zu 15 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nur teilweise begründet.
I. Schmerzensgeld (weitere 1.750 EUR)
Dem Kläger steht Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 450 EUR zu. Der Senat folgt grundsätzlich den Ausführungen des LG auf den S. 10 f. der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat hält die vom LG zitierten Entscheidungen für vergleichbar. Unter Berücksichtigung der vom LG übersehenen Indexanpassung und der vom Kläger erlittenen Schürfwunden, die das LG nicht ausreichend gewürdigt hat, hält der Senat vorliegend aber ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.200 EUR für angemessen. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, die von ihm in der Klageschrift genannten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall eines HWS-Schleudertrauma ersten Grades nicht vergleichbar.
II. An- und Abmeldekosten (80 EUR)
Wegen dieser Position hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen. Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838; Senat, VersR 2004, 1620). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.
III. Nutzungsausfall (138 EUR)
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG eine Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum vom 15. bis zum 17.6.2002 nicht zugesprochen. Wie der Kläger selbst vorträgt, waren auch in diesem Zeitraum "die Bewegungseinschränkungen ... noch schmerzhaft." Zu Recht ist deshalb das LG davon ausgegangen, dass der Kläger deshalb verletzungsbedingt gehindert war, ein Motorrad sicher zu führen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen hätten ein Motorradfahren des Klägers nicht in der Art behindert, dass eine verkehrssichere Beherrschung der Maschine nicht gegeben gewesen wäre, fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten, aus denen auf die Fahrtauglichkeit des Klägers geschlossen werden könnte. Auch widerspricht diese Ausführung den Behauptungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Darlegung seines Haushaltsführungsschadens für diesen Zeitraum aufstellt. Im Übrigen hat der Kläger für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten.
IV. Verdienstausfall (1.600 EUR)
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Kläger das tatsächliche Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der ... GmbH über die Pflege der firmeneigenen Datenbank für den Zeitraum vom 3.6.2002 bis zum 14.6.2002 nicht überzeugend darzulegen vermochte. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - das LG ihn in diesem Zusammenhang explizit auf seine Rechtsauffassung hätte hinweisen müssen. Der Kläger hat nämlich auch in seiner Berufungsbegründung einen solchen Vertragsschluss nicht einmal im Ansatz dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Form und Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie dem genauen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung.
Auf der für jedermann zugänglichen und damit offenkundigen Homepage der Firma ... wird der Kläger als Leiter der Berliner Zweigstelle dieser Firma genannt, einer undatierten, auf dieser Homepage zu findenden Pressemeldung ist zu entnehmen, dass es sich bei der wohl vom Kläger gegründeten Firma ... um das firmeneigene Call-Center der Firma ... GmbH h...