Leitsatz (amtlich)
Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommandistin erworben hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen 104 O 18/05) |
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers vom 11.1.2006 und des Beklagten vom 2.6.2006 wird das Urteil des LG Berlin vom 6.4.2006 - 104 O 18/05 - teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 52.076,72 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.2000 sowie am 1.4.2007, 1.4.2008 und 1.4.2009 jeweils weitere 55.459,77 EUR, ebenfalls jeweils nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
3. Der Antrag des Beklagten vom 11.2.2007 gem. § 718 Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Väter der Parteien waren Komplementäre der R. & H.H.D. KG (sog. Besitz-KG), deren alleinige Kommanditistin die Cousine des Vaters des Klägers, Frau Dr. H.H., gewesen war. Diese drei Personen waren zugleich Gesellschafter der R. und H.H.D. GmbH als Betriebs-Gesellschaft. Frau Dr. H.kündigte gemäß Vereinbarung vom 15./16.9.1998 ihre Gesellschafterstellung an der KG und der GmbH zum 31.12.1999 und verkaufte ihren ggü. der KG bestehenden Abfindungsanspruch an Herrn D.H. Die Parteien, die in zahlreichen weiteren Rechtsstreitigkeiten gegeneinander prozessieren, streiten vorliegend über die Berechtigung des Klägers, als Rechtsnachfolger seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters D.H. dieses Auseinandersetzungsguthaben gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger seines ebenfalls verstorbenen Adoptivvaters R.R. geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger im Jahre 2004 den Beklagten - beide waren nach dem Ausscheiden von Frau H. H. alleinige Gesellschafter - aus der Betriebs-GmbH ausschloss; die dagegen seitens des Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten blieben erfolglos. Der Kläger gründete ferner die H. D.M.-GmbH, während der Beklagte die H. D.I. GmbH sowie die R. & H. H. D. GmbH & Co. KG gründete. In Letztere brachte er u.a. sein Einzelhandelsunternehmen ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einbringungsurkunde vom 14.4.2005 (Anlage K 10, Band I Bl. 154 d.A.) Bezug genommen. In der Folgezeit entstanden zahlreiche weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bzw. den von ihnen geführten Gesellschaften über Markenrechtsverletzungen und den Inhalt und Fortbestand des ursprünglich zwischen der Besitz-KG und der Betriebs-GmbH geschlossenen Betriebsüberlassungsvertrages vom 1.4.1983 einschließlich Verpachtung des Grundstücks B.-Str. ... in B. Die Parteien hatten in einem der Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Berlin zu 34 O 346/05 bereits unter dem 15.6.2005 einen Vergleich u.a. über die Nutzung dieses Betriebsgrundstücks und der Marken sowie über einzelne Modalitäten eines Abfindungsguthabens des Klägers nach seinem Ausscheiden aus der "Besitzgesellschaft" geschlossen. Wegen der Einzelheiten der vergleichsweisen Regelung wird auf die Anlage K 28 in Band I Bezug genommen. Auch in der Folgezeit nahmen die Parteien bzw. die von ihnen beherrschten Unternehmen vielfach gerichtliche Hilfe u.a. aufgrund von weiteren markenrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird beispielhaft auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 6.6.2005, vom 11.12.2006 und vom 31.1.2007 sowie des Klägers vom 9.11.2005 und vom 29.1.2007 nebst jeweiligen Anlagen verwiesen.
Das LG hat der hiesigen Klage in Höhe eines Teilbetrages von 336.141,67 EUR Hauptforderung stattgegeben und die weiter gehende Klage mit der Begründung abgewiesen, das Auseinandersetzungsguthaben von 554.597,70 EUR sei wegen Konfusion um den Anteil des Vaters des Klägers an der Besitz-KG im Zeitpunkt des Ausscheidens der Frau Dr. H., mithin um 39,39 % (32,5 % von 82,5 %-Gesamtanteil der verbliebenen Komplementäre) zu mindern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Beklagte die Verletzung des Rechts geltend. So sei die Klage bereits unzulässig aufgrund der durch das eigene Ausscheiden des Klägers aus der früheren oHG entstandenen Durchsetzungssperre, die es verbiete, den Abfindungsanspruch isoliert geltend zu machen. Der Beklagte behauptet erstmalig in der Berufungsinstanz...