Leitsatz (amtlich)

Fortwirkende Haustürsituation; Gesamtbetragsangabe, Heilung und Neuberechnung.

 

Normenkette

HWiG § 4; VerbrKrG §§ 4, 6, 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 23 O 341/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.3.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 23 O 341/02 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 7.7.2004 teilweise geändert:

1. Auf die Hilfsanträge der Kläger wird die Beklagte verurteilt, die von den Klägern seit dem 1.12.1996 auf den Darlehensvertrag vom 6./20.11.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 6./20.11.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen i.H.v. 4 % schulden.

In den Hauptanträgen zu 1) und 2) - auch in ihrer erweiterten Form - wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von der Beklagten Rückabwicklung bzw. hilfsweise Neuberechnung eines Darlehensvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert haben. Mit Beteiligungsangebot vom 15.7.1996 (Anlage K 4, 5) boten die Kläger der Streithelferin zu 1) den Abschluss eines Treuhandvertrages zu dem Zweck an, ihren Beitritt zu der D.-W. KG, der Streithelferin zu 2., einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erklären. Die Treuhänderin nahm das Angebot mit Schreiben vom 20.9.1996 an (Anlage S 13) und bewirkte den Beitritt der Kläger.

Zur Finanzierung ihrer Beteiligung schlossen die Kläger am 6./20.11.1996 den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 120.000 DM (Anlage K 6), nachdem sie zuvor am 15.7.1996 eine entsprechende Kreditanfrage an die Beklagte gerichtet hatten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.1.2002 (Anlage K 9) widerriefen sie den Darlehensvertrag nach den Bestimmungen des HWiG. Die Kläger behaupten, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie sind der Auffassung, infolge ihres Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehen nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können. Jedenfalls aber hätten sie einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns mit einem Zinssatz von lediglich 4 %, weil es die Beklagte versäumt habe, in dem Darlehensvertrag den Gesamtbetrag aller auf das Darlehn zu erbringenden Leistungen für den Gesamtzeitraum anzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 17.3.2004 - 23 O 341/02) Bezug genommen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen und dieses darüber hinaus im Hauptantrag zu 1) um die zwischenzeitlich auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen und im Übrigen um den Feststellungsantrag zu 2) und die Hilfsanträge erweitern. Sie rügen, dass das LG zu Unrecht ein Widerrufsrecht mit der Begründung verneint habe, die Verhandlungen mit dem Vermittler Simon beruhten auf einer vorherigen Bestellung der Kläger. Eine Bestellung zu konkreten Vertragsverhandlungen sei nicht erfolgt. Hilfsweise stützen sie ihr Begehren auf eine Formnichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages. Da es sich um ein verbundenes Geschäft handele und sie den Kredit nicht selbst empfangen hätten, seien sie auch zu Rückzahlungen nicht verpflichtet. Höchst hilfsweise stehe ihnen jedenfalls ein Anspruch auf Neuberechnung zu einem Zinssatz von 4 % zu. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 17.3.2004 verkündeten Urteils des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 17.3.2004 - 23 O 341/02)

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 54.253,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 6./20.11.1996 sowie Folgeverträgen gegen die Kläger/Berufungskläger keine Ansprüche mehr zustehen.

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern seit dem 1.12.1996 auf den Darlehensvertrag vom 6./20.11.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - geleisteten...

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