Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.11.1996; Aktenzeichen 95 O 180/9) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 18. November 1996 – 95 O 180/96 – geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die BBV C.-M. GmbH, T.-D.-Straße …, M. 6.565,64 DM nebst 5 % Zinsen auf einen Betrag von jeweils 345,56 DM seit dem 6. Januar 1995, seit dem 6. Februar 1995, seit dem 6. März 1995, seit dem 6. April 1995, seit dem 6. Mai 1995, seit dem 6. Juni 1995, seit dem 6. Juli 1995, seit dem 7. August 1995, seit dem 6. September 1995, seit dem 6. Oktober 1995, seit dem 6. November 1995, seit dem 6. Dezember 1995, seit dem 6. Januar 1996, seit dem 6. Februar 1996, seit dem 6. März 1996, seit dem 7. April 1996, seit dem 6. Mai 1996, seit dem 6. Juni 1996 und seit dem 7. Juli 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der zweiten Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 6.285,56 DM.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist nunmehr Vermieterin des Einkaufszentrums E. Park in … H.. In diesem Gewerbekomplex betreibt die Beklagte ein Fachgeschäft für Büro-, Papier- und Schreibwaren. Am 17. Juli 1991 unterzeichnete die Beklagte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, in dem sie sich verpflichtete, der damals noch zu gründenden Gesellschaft „Werbegemeinschaft E. Park” beizutreten, die Mitgliedschaft während der Dauer des Mietverhältnisses beizubehalten und monatlich 2,50 DM pro Quadratmeter Mietfläche zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Klägerin begehrt mit der Klage aus übergegangenem Recht Zahlung rückständiger Beiträge (nebst 5 % Zinsen) an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Werbegemeinschaft E. Park” wie folgt (abzüglich 0,20 DM):
Beitragsrückstand 1994 gemäß Rechnung vom 27. Dezember 1994 |
2.433,12 DM |
Beiträge Januar, Februar 1995, 2 × 548,42 DM |
1.096,84 DM |
Beiträge März 1995 bis Juli 1996,17 × 548,42 DM |
9.321,44 DM |
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12.851,40 DM |
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. November 1996 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.851,20 DM nebst 5 % Zinsen gemäß einer Zinsstaffel (wie Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) zu zahlen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil nur noch so weit, als sie zu einer Zahlung an die Klägerin von mehr als 6.565,64 DM nebst 5 % Zinsen gemäß einer Zinsstaffel (wie im Schriftsatz vom 27. Februar 1997, Seite 1, Bl. 81 a d.A.) verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Mehrbetrages beantragt die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils Klageabweisung. Die von der Klägerin insoweit geforderten erhöhten Beiträge gemäß dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. März 1994 seien mangels Wirksamkeit des Beitragserhöhungsbeschlusses nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf die angefochtene Entscheidung sowie die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Beiträge im Umfang der Erhöhung (gemäß dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. März 1994) zu.
I. Der Beschluß vom 24. März 1994 könnte zum einen allenfalls Bedeutung haben für die Beiträge 1994. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftervertrages (GV) werden die Beiträge „für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt”. Nur für diesen Zeitraum können derartige Beschlüsse daher eine Regelungskraft entfalten. Zeitlich weitergehende Beschlüsse stellen eindeutig eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, die jedenfalls gemäß § 16 GV einer Dreiviertelmehrheit bedarf. Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden. Im übrigen fehlt ein erkennbarer Wille dahin, mehr als die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr zu regeln. Hinsichtlich der geforderten erhöhten Beitragsteile für 1995 und 1996 wäre daher jeweils ein erneuter Erhöhungsbeschluß notwendig. Ob diese Beschlüsse hier – wie von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 5. Mai 1997 vorgetragen – gefaßt worden sind, kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
II. Der Beitragserhöhungsbeschluß vom 24. März 1994 (und etwaig folgende, mit einfacher Mehrheit gefaßte Beitragserhöhungsbeschlüsse) ist gegenüber der Beklagten unwirksam. Mit einfacher Mehrheit konnte der Grundbeitrag der Beklagten aus § 6 Abs. 1 Satz i GV nicht erhöht werden.
1. Die dem Beschluß zugrundeliegende Regelung in §§ 9 Abs. 7 Satz 1, 8 Abs. 2, 6 Abs. 4 GV ist insoweit nicht hinreichend bestimmt.
a) Ein Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert nicht zwingend Einstimmigkeit, er kann auch mit Mehrheit gefaßt werden. Hierzu muß allerdings im Gesellschaftsvertrag für jeden einzelnen Beschlußgegenstand, für den das Prinzip der Einstimmigkeit beseitigt werden soll, ein dahingehender Vertragswi...