Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 310/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2019; Aktenzeichen VI ZR 360/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 310/17 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von sie betreffenden Passagen der Wortberichterstattung auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal www.....de in Anspruch, die zum einen in dem Beitrag vom ...2017 mit der Überschrift "..." und zum anderen in dem Beitrag vom ...2017 mit der Überschrift "..." enthalten sind. Daneben verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 30.11.2017 stattgegeben. Gegen das ihr am 11.12.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 10.01.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.03.2018 mit der am 9.03.2018 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.

Die Beklagte meint, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil es dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei der Abwägung mit den Interessen der Klägerin zu wenig Gewicht beigemessen habe. So habe das Landgericht verkannt, dass sie mit ihrer Berichterstattung ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt habe. Hierfür bedürfe es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht besonderer Gründe, sondern allein eines Überwiegens des berechtigten Informationsinteresses. Es komme nicht darauf an, ob sie über das Thema auch gänzlich anonymisiert oder unter Verweis auf andere Prominente hätte berichten können. Dies sei Entscheidung der Redaktion und nicht Aufgabe der Gerichte. Im Übrigen sei es die Klägerin gewesen, die vor den Augen der Öffentlichkeit mit der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet bedrängt und erpresst worden sei. Für die Gewichtung des Informationswertes einer Berichterstattung komme es auch auf die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit an. Dieser Gesichtspunkt wiege schwer, weil die Klägerin eine beliebte ... Sängerin sei, ... und ... eine persönliche und gesellschaftliche Vorbildfunktion für junge Mädchen und Frauen innehabe. Die Berichterstattung befasse sich mit einem gesellschaftlichen Phänomen, von dem in der Vergangenheit etliche bekannte Persönlichkeiten betroffen worden seien. Sie thematisiere dies und zeige Möglichkeiten zum Schutz privater Aufnahmen auf. Das Landgericht habe den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin zu hohes Gewicht beigemessen. Dabei habe es verkannt, dass es sich lediglich um einen Eingriff in die Sozialsphäre handele, wenn über ein für jedermann wahrnehmbares Geschehen berichtet werde. Sie, die Beklagte, habe keine Details zum Inhalt der Fotos mitgeteilt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin mit für ihren Freund gefertigten Nacktbildern erpresst werde. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer "Anlockwirkung" der streitgegenständlichen Berichterstattung ausgegangen. Diese beschreibe das im Internet zu beobachtende Geschehen sachlich und biete auch keine Hilfestellung beim Auffinden der Bilder, wie sich schon daraus ergebe, dass kein konkretes Internetforum genannt werde und der Nutzername des Ausrisses des Twitteraccounts verpixelt sei. Die Nacktbilder und der Erpressungsversuch seien Teil der Öffentlichkeit aus Vorberichterstattungen bekannt gewesen. Das Landgericht habe zudem das eigene Verhalten der Klägerin nicht berücksichtigt, die sich im Zusammenhang mit einer Nacktszene in einer ...-Sendung im Jahr ... zur Anfertigung von Nacktfotos geäußert habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 - 27 O 310/17 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für zutreffend und beruft sich zur Begründung ihres Antrags auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. 1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung ist auch begründet.

a. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen durch die Beklagte die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Ein Unterlassungsanspruch setzt -...

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