Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 25 O 274/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.344,22 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. März 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 93 % dem Kläger und zu 7 % dem Beklagten auferlegt. Davon ausgenommen sind die im zweiten Rechtszuge entstandenen Verhandlungsgebühren und die im zweiten Rechtszuge entstandene Urteilsgebühr, welche der Kläger voll zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger ist mit 211.569,26 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter der P. H. & Co. OHG (im folgenden OHG genannt) auf Zahlung von Mietschulden in Anspruch, die in der Zeit vom März 1996 bis März 1998 aufgelaufen sind.

Gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 15. Januar 1976 vermietete der Kläger der OHG Gewerberäume in der Kantstraße 151/152, Berlin-Charlottenburg. Hinsichtlich der Laufzeit heißt es:

„Das Mietverhältnis beginnt am 1. April 1976. … Das Mietverhältnis endet am 31. März 1996. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht …”

Damals waren Gesellschafter der OHG P. H. und seine Ehefrau E. H. P. H. verstarb im Jahre 1993, wodurch das Unternehmen vorübergehend ein einzelkaufmännisches wurde. Mit Wirkung zum 10. Mai 1993 trat der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen ein. Gesellschafter waren nunmehr E. H. und der Beklagte. Das wurde am 7. März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Am 31. März 1995 trat als neue, persönlich haftende Gesellschafterin die H. Büroeinrichtungen Verwaltungsgesellschaft mbH in die Gesellschaft ein, die bisherigen Gesellschafter schieden als Komplementäre aus und wurden Kommanditisten. Der Name der Gesellschaft änderte sich in H. Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG (künftig KG genannt). Das wurde am 13. Juni 1995 ins Handelsregister eingetragen und im Juni/Juli 1995 in den zur Bekanntmachung bestimmten Blättern veröffentlicht.

Die KG. über deren Vermögen am 1. April 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, geriet schon Anfang des Jahre 1996 in Zahlungsschwierigkeiten und räumte, nachdem der Kläger ihr am 28. Januar 1998 fristlos gekündigt hatte, das Mietobjekt zum Ende März 1998. Bis dahin blieben folgende Mieten offen:

Rest März 1996

16.344,22 DM

Rückstand August 1996 bis März

1998 (im einzelnen s. den Tatbestand

des erstinstanzlichen Urteils)

211.569,26 DM

227.913,48 DM

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 227.913,48 DM nebst 5 % Zinsen von 205.347,13 DM seit dem 10. März 1998 und von 22.566,35 DM seit dem 4. April 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem eingewendet: Er hafte allenfalls für die bis zum 31. März 1996 entstandenen Schulden, nicht dagegen für Schulden aus der verlängerten Mietzeit, welche nicht zu den Altverbindlichkeiten gehörten (RGZ 86, 60). Außerdem greife die sogenannte Kündigungstheorie, wonach er nur bis zum nächsten, ordentlichen Kündigungstermin hafte.

Das Landgericht hat mit seinem am 20. Januar 1999 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und, soweit es jetzt noch interessiert, ausgeführt: Die Klageforderung gehöre zu den Altverbindlichkeiten, für welche der Beklagte gemäß den §§ 159, 160 HGB n. F. auf die Zeit von fünf Jahren, gezählt ab der Registereintragung, forthafte. Die sog. Kündigungstheorie (BGHZ 70, 132) sei durch die gesetzliche Neuregelung überholt (OLG Dresden, NJW-RR 1997, 162, 163). Es bestehe kein sachlicher Grund, ein Mietverhältnis, das durch Kündigung beendet werden könne, anders zu behandeln als eines, das durch Widerspruch gegen eine Verlängerung beendet werden könne. Der Beklagte zu 1 habe es in der Hand gehabt, das Mietverhältnis durch Widerspruch zu lösen.

Dieses Urteil ficht der Beklagte mit seiner den Formvorschriften genügenden Berufung an. Er hat sein zunächst in vollem Umfange eingelegtes Rechtsmittel durch Berufungsrücknahme beschränkt auf die Rückstände, die nach dem Monat März 1996 aufgelaufen sind, also auf den Betrag von 211.569,26 DM nebst anteiligen Zinsen. Er wiederholt seine Rechtsansicht: Seine Nachhaftung als ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter komme nicht in Betracht, weil die Schuld keine Altschuld sei, nämlich nicht auf dem Mietvertrag vom 15. Januar 1976 beruhe, sondern auf dessen Verlängerung, nachdem er als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden sei. Außerdem sei die Kündigungstheorie weiterhin anwendbar.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage wegen der über ...

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