Normenkette

BGB § 823; StVG § 7; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 327/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.4.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 327/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.500 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die am 9.10.2000 eingelegte und mit einem am 13.10.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 14.9.2000 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 10.4.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des LG, sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert, und meint, das LG hätte die angebotenen Beweise zum behaupteten Unfallhergang, insb. durch Vernehmung der Polizeibeamten und des Beklagten zu 2) als Partei sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, erheben müssen. Der Beklagte zu 2) sei deshalb vor dem LG nicht erschienen, weil er angenommen habe, von den Anwälten der Beklagten zu 3) vertreten zu werden. Nunmehr werde er jedoch auf eine Ladung im Termin erscheinen und aussagen. Der Kläger habe in B. wohnende Verwandte gebeten, sich zur Anschrift des Beklagten zu 2) zu begeben und dort nach ihm zu forschen. Daher habe der Kläger sein Wissen über den Beklagten zu 2). Den streitgegenständlichen Mercedes Benz 600 SEL habe er von dem Voreigentümer M.H. erworben. Dieser habe den Autohändler H.M. beauftragt, den Pkw für ihn zu verkaufen. Der Kläger habe daher die Kaufverhandlungen mit H.M. geführt. Den Kaufvertrag habe der Kläger mit M.H. geschlossen. Der Kaufpreis habe 30.000 DM betragen. Das Fahrzeug sei dem Kläger von H.M. übergeben worden. Zwar habe es einen schriftlichen Vertrag gegeben, doch wisse er, der Kläger, nicht mehr, wo er den Vertrag hin getanhabe. Mit Schriftsatz vom 6.11.2002 hat der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug nicht von H., sondern von M. gekauft. H. habe den Pkw zunächst an M. verkauft, wobei dem Kläger nicht bekannt sei, zu welchem Preis. Der Kläger habe das Fahrzeug sodann von H.M. erworben. Mit Schriftsatz vom 22.11.2002 hat der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts im Termin vom 18.11.2002 auf Widersprüche in seinem Vorbringen erklärt, er halte die erstmals im Schriftsatz vom 6.11.2002 abgegebene Sachverhaltsdarstellung, wonach er, der Kläger, das Fahrzeug von H.M. erworben habe, nicht mehr aufrecht.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin, Aktenzeichen 17 O 327/99 – vom 10.4.2000, zugestellt am 14.9.2000, die Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 40.713,44 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in erster Instanz zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, im Wege der Streithilfe auch für den Beklagten zu 2), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend, für einen gestellten Unfall spräche auch, dass nach der Aussage des Zeugen H. für dessen Mercedes 600 SEL lediglich ein Kaufpreis von 10.000 DM brutto gezahlt worden sei und das Fahrzeug zudem einen schweren Motorschaden aufgewiesen habe, dessen Behebung mindest 60.000 DM erfordert hätte.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Vorgang 3 des Polizeipräsidenten in Berlin hat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat gem. Beschluss vom 27.5.2002 (Bd. II Bl. 75) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M.H., H.M. und I.D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.10.2002 (Bd. II Bl. 89–93) sowie vom 18.11.2002 (Bd. II Bl. 104–106) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem Schadensereignis vom 18.3.1999 verneint, denn nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme liegen in ausreichendem Umfang Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis um einen so genannten gestellten Unfall handelt.

a) Allerdings kann dem LG nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, nachdem der Beklagte zu 2) trotz Ladung nicht zu einer Vernehmung erschienen sei, habe der Kläger eine Beschädigung seines Fahrzeugs durch den bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherten Kleintransporter der Marke Fiat Typ Ducato nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe das Fahrzeug am Mittag oder frühen Nachmittag des Unfalltages dort abgestellt, wo es bei Eintreffen der Polizei aufgefunden wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei es „absolut unbeschädigt, in einem guten, neuwert...

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