Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 31.10.2007; Aktenzeichen 13 F 4741/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Oktober 2007 - 13 F 4741/07 - geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 und diese Auskünfte zu belegen durch

    1. die Einkommensbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 2.

    die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 3.

    die Anlage V ( Vermietung und Verpachtung ) für die Jahre 2003, 2004, 2005 sowie Einnahmen- / Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die vorbezeichneten Jahre,

  • 4.

    die Anlage KAP ( Kapitaleinkünfte ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 5.

    die Anlage SW ( selbstgenutztes Wohneigentum ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 6.

    Vorlage der Anlage AUS ( ausländische Einkünfte und Steuern) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 7.

    die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft über ihre Einkünfte in den Jahren 2003 bis 2005 in Anspruch.

Die Parteien sind die - nichtehelichen - Eltern der am 15. August 1982 geborenen Tochter C R . Das Kind, das bei der Beklagten lebt, hat im Jahr 2002 sein Abitur bestanden hat und studiert jetzt an der Humboldt - Universität zu Berlin. Der Kläger zahlt seit Oktober 2003 keinen Unterhalt mehr an seine Tochter. Sie erhält Vorausleistungen vom BAFÖG - Amt. Der Kläger erteilte weder gegenüber seiner Tochter, der Beklagten noch dem BAFÖG - Amt Auskünfte über sein Einkommen.

Das Studentenwerk Berlin nimmt den Kläger zurzeit vor dem Amtsgericht Fürstenwalde zum Aktenzeichen 10 F 195/06 auf Zahlung von Unterhalt aus übergeleitetem Recht in Anspruch. Das dortige Verfahren ruht, das Gericht hat das Studentenwerk auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hingewiesen. Die Beklagte, die mehrere Sicherheitsfirmen betreibt, hat gegenüber dem Studentenwerk Auskünfte erteilt. Ob diese vollständig und ausreichend sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 31. Oktober 2007 die Klage des Klägers auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Auskunftsanspruch zu, weil ein berechtigtes Interesse für die Auskunftserteilung nicht bestehe. In dem Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Fürstenwalde werde der gegen den Kläger bestehende Unterhaltsanspruch der Tochter bereits geklärt. Im dortigen Verfahren sei es Sache des Studentenwerkes, zum Umfang des gegen den Kläger bestehenden Unterhaltsanspruches vorzutragen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin seinen Auskunftsanspruch mit der Argumentation verfolgt, er habe trotz des Parallelverfahrens beim Amtsgericht Fürstenwalde gemäß § 242 BGB gegen die Beklagte einen Auskunfts- und Beleganspruch in dem geltend gemachten Umfang.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Oktober 2007 - 13 F 4741/07 - die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 und diese Auskünfte zu belegen durch

  • 1.

    die Einkommensbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 2.

    die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 3.

    die Anlage V ( Vermietung und Verpachtung ) für die Jahre 2003, 2004, 2005 sowie Einnahmen- / Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die vorbezeichneten Jahre,

  • 4.

    die Anlage KAP ( Kapitaleinkünfte ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 5.

    die Anlage SW ( selbstgenutztes Wohneigentum ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 6.

    Vorlage der Anlage AUS ( ausländische Einkünfte und Steuern ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 7.

    die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gar nicht gewillt sei, Unterhalt zu zahlen und sie ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Studentenwerk bereits vollständig nachgekommen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage der verlangten Belege im geltend gemachten Umfang.

Allerdings ergibt sich der Anspruch entge...

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