Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. März 2005, durch den der dingliche Arrest in sein Vermögen angeordnet wurde, aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2005, soweit darin die Pfändung von Konten bei der Deutschen Postbank AG aufrechterhalten wurde, aufgehoben.
3. Auf die Beschwerden der
- A. C. Limited, vertreten durch den Direktor …,
- P. Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Angeklagten,
- H siebente Grundstücks GmbH, vertreten durch den Angeklagten,
- H dritte Grundstücks GmbH, vertreten durch den Angeklagten,
- M. D.,
- C I. AG,
- H. sechste Grundstücks GmbH, vertreten durch den Angeklagten,
- D Grundstücks GbR, vertreten durch die H dritte Grundstücks GmbH, diese vertreten durch den Angeklagten
werden die Pfändungsbeschlüsse des Landgerichts Berlin vom 14., 19. und 21. April 2005 aufgehoben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten sowie den Beschwerdeführern zu 3. a.-h. in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Tatbestand
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erließ am 3. Februar 2004 (349 Gs 467/04) Haftbefehl gegen den Angeklagten. Darin legte es ihm zur Last, in der Zeit vom 30. März 2001 bis 29. Juni 2001 durch 23 selbständige Handlungen entgegen dem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unter Ausnutzung seiner Kenntnis von Insidertatsachen Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen veräußert zu haben. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 1. April 2004 festgenommen und am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit der Anklageschrift vom 11. Mai 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin wegen desselben Tatvorwurfs die Anklage zum Landgericht Berlin. Durch Beschluß vom 18. Februar 2005 ließ das Landgericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2004 unverändert unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu und erteilte den rechtlichen Hinweis, daß auch ein Kursbetrug (§ 88 Nr. 2 Börsengesetz) in Betracht kommt und insoweit die Tathandlung am 5. Februar 2001 begangen wäre.
Weiterhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2004, den dinglichen Arrest in das Privatvermögen des Angeklagten anzuordnen. An diesem Antrag hielt sie nach einem Hinweis des Landgerichts auf das am 28. November 2003 über das Privatvermögen des Angeklagten eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr fest. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 8. März 2005 ordnete das Landgericht gleichwohl in Höhe von 4.024.652,00 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten an und half seiner Beschwerde nicht ab. Auf seinen Antrag vom 3. Mai 2005 hob es mit dem angefochtenen Beschluß vom 26. Mai 2005 die Pfändung der Konten bei der Deutschen Postbank AG nur teilweise auf und wies den weitergehenden Antrag zurück. Mit den Beschlüssen vom 14., 19. und 21. April 2005 ordnete die Kammer die Pfändung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen gegen die übrigen Beschwerdeführer an; den Beschwerden half sie nicht ab. Die sofortige und einfache Beschwerde des Angeklagten führen zur Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2005 und zur Teilaufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2005. Die übrigen Beschwerden gegen die Pfändungsbeschlüsse führen ebenfalls zu deren Aufhebung.
Entscheidungsgründe
1. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Angeklagte nach § 80 InsO noch über sein Vermögen verfügen kann, ist seine Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, weil er durch den angefochtenen Beschluß vom 8. März 2005, durch den der dingliche Arrest in sein Vermögen angeordnet wurde, in seinen Rechten als unmittelbar Verfahrensbeteiligter verletzt wird.
2. Die Beschwerde ist bereits nach § 89 Abs. 1 InsO begründet.
a. Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Es gilt das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach Verfahrenseröffnung (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 551; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 89 Rdn. 19; Breuer in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 89 Rdn. 28;). Das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den Arrest (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO 3. Aufl. § 89 Rdn. 1; Uhlenbruck aaO § 89 Rdn. 1, 2; Breuer aaO § 89 Rdn. 5, 6, 13; Hess in InsO 2. Aufl. § 89 Rdn. 1, 8). Alle Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung müssen vor Verfahrenseröffnung erfüllt sein, ansonsten ist sie nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig (vgl. Uhlenbruck aaO § 89 Rdn. 3).
Zwar ist der Staat im Streitfall kein Insolvenzgläubiger; denn der Anspruch auf Wertersatz entsteht erst mit der Anordnung im Urteil (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 73b Rdn...