Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 4 O 199/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.04.2009; Aktenzeichen VII ZR 164/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.1.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 199/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.586,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht des ... restliches Sachverständigenhonorar aus einer Beratungsvereinbarung datierend vom 23.12.2003/22.1.2004. Die Beklagte erwarb im September 2002 die ... in ...von der Streithelferin zu 1), die sich gemeinsam mit der Streithelferin zu 3) ggü. der Beklagten zum Bau eines Bürohauses auf dem Grundstück verpflichtet und ihrerseits die Streithelferin zu 2) mit der Bauausführung beauftragt hatte. Bei Abnahmeverhandlungen im Dezember 2003 kamen die Beklagte und die Streithelferin zu 1) dahin überein, dass die Abnahme trotz vorhandener Mängel erfolgt sei und weitere Mängel noch bis 31.01. (Innenbereich) bzw. 31.3.2004 (Außenbereich) so gerügt werden könnten, als ob sie vor der Abnahme bekannt gewesen und gerügt worden wären. Die Kosten der Feststellung der Mängel und ausstehenden Restleistungen sowie der Überwachung der Mängelbeseitigungs- und Restfertigstellungsarbeiten durch ... sollten im Verhältnis zur Beklagten die Streithelferin zu 1) tragen (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift). Letztere einigte sich mit der Streithelferin zu 2) auf eine Verteilung der vorgenannten Kosten im Verhältnis1/3 zu2/3 (vgl. Anlage S 1 zum Schriftsatz der Streithelferin zu 1) vom 16.2.2005). Die Beklagte vermietete das Gebäude an die ..., der es zum Jahreswechsel 2003/2004 übergeben wurde.

... unterzeichnete unter dem Datum 23.12.2003 eine "Beratungsvereinbarung" zwischen "dem Unabhängigen Berater ..." und der Beklagten, die dieser am 8.1.2004 per Fax zuging und die am 22.1.2004 von ihren Mitarbeitern gegengezeichnet wurde (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift). Inzwischen hatten der Sachverständige und seine Mitarbeiter die Mängelfeststellung, deren Dokumentation sowie die Überwachung der Beseitigung der Mängel begonnen. Mit Rechnungen vom 22.3.2004 und 20.4.2004 berechnete die Klägerin der Beklagten den Honoraraufwand sowie Nebenkosten für Januar und Februar 2004 mit insgesamt 332.567,61 EUR, diese Rechnungen beglich die Beklagte. Es erfolgten weitere Arbeiten, deren Umfang streitig ist. Mit Schreiben vom 8.6.2004 forderte die Beklagte den Sachverständigen auf, bis auf weiteres die Tätigkeit einzustellen. Mit Rechnungen vom 23.07., 24.07., 30.09. und 1.10.2004 berechnete die Klägerin weitere Leistungen für die Monate März bis Juni 2004 i.H.v. insgesamt 724.181,79 EUR, dies entspricht der Klageforderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.

Das LG hat die Klage mit dem am 17.1.2006 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin den erbrachten Stundenaufwand und die berechneten Nebenkosten nicht substantiiert dargelegt habe. Es könne insofern dahinstehen, ob die Klägerin aus eigenem oder abgetretenem Recht den Anspruch geltend mache und ob die Vereinbarung nach den Regelungen der HOAI zu beurteilen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.1.2006 zugestellte Urteil am 24.2.2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.4.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war.

Die Klägerin meint, mit der als Anlage K 12 vorgelegten Schlussrechnung den Stundenaufwand hinreichend dargelegt zu haben und bezieht sich zum Beweis auf das Zeugnis jedes einzelnen in der Anlage K 12 genannten Sachverständigen. Die Beklagte habe schon den substantiierten Vortrag nicht hinreichend bestritten. Eine Schlussrechnung sei nach der vertraglichen Regelung nicht erforderlich gewesen. Die HOAI sei nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.1.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin die Beklagte zu verurteilen, an sie 724.181,79 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 268.438,16 EUR seit dem 12.8.2004, aus...

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