Normenkette
VOB/A § 12 Nr. 1; VOB/B § 11
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 28 O 125/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 13.9.2000 – 28 O 125/00 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 498.535,20 DM.
Tatbestand
Die Beklagte plante die Errichtung eines Briefzentrums mit einem Verwaltungsgebäude auf ihrem Grundstück im H.R. in L. Die Parteien schlossen am 15.11.1994 zunächst einen Optionsvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten anbot, mit ihr einen Bauvertrag abzuschließen. Die Beklagte erteilte der Klägerin sodann mit Auftragsschreiben vom 23.11.1994 zum Preis von 16.196.250 DM einschl. Mehrwertsteuer den Auftrag.
Dem Auftrag lagen zugrunde die Angebote der Klägerin vom 17.10. und vom 8.11.1994 sowie das Vergabeprotokoll vom 15.11.1994.
Zu Ziff. 1 „Auftragsvergabe” heißt es:
„Auf Grund des Wettbewerbsergebnisses einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb und nach Ausschreibungsaufhebung u. Vorlage neuer Angebote im freihändigen Verfahren.
Die abschließende Vergabeverhandlung zur Vorbereitung des Vertragsschlusses fand am 15.11.1994 in N. statt.”
Zu Ziff. 5 „Termine” lautete es in dem Vergabeprotokoll:
„Als Termin der Andienbarkeit ist der 14.7.1995 verbindlich einzuhalten.
Bei Vorliegen der Zustimmung und Baubeauftragung durch den Auftraggeber bis zum 25.11.1994 gelten die Ausführungsfristen lt. Vertrag”.
Sollten bis 25.11.1994 die Voraussetzungen zur Abrufung des Optionsvertrages nicht vorliegen, verschieben sich die Fertigstellungstermine entsprechend dem Zeitraum zwischen Vergabe und 25.11.1994.
Wegen des genauen Inhalts des Vergabeprotokolls wird auf Anlage I, Bl. 27 ff. Bezug genommen.
Nach dem Optionsvertrag vom 15.11.1994 erfolgten die Vertragsangebote u.a. auf der Grundlage der Generalunternehmer-Ausschreibung, die unter „B.” ergänzende Vertragsbedingungen enthielt. Diesen Verdingungsunterlagen war ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das unter „B.” folgende Hinweise enthielt (Anl. K 1, S. 2):
„Ergänzende Vertragsbedingungen
B.1. Besondere Vertragsbedingungen
B.2. Zusätzliche Vertragsbedingungen
B.2.1. Ausführungsfristen/Gesamtterminplan (Zu VOB/B § 5 Nr. 1)
B.2.2. Zahlungsplan (Zu VOB/B § 16)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. unter „B. Ergänzende Vertragsbedingungen” folgende Regelungen:
„B.1. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
…
3. Ausführungsfristen (§ 5)
Es gelten die unter B.2.1 „Ausführungsfristen/Terminplan” genannten Fristen als vertraglich vereinbart (Anl. K 1, S. 9).
4. Vertragsstrafen (§ 11)
SIEHE TZ. B.2.3. „VERTRAGSSTRAFEN” (ANL. K 1, S. 10).
B.2. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
…
21. Ausführungsfristen (§ 5)
Siehe unter B.2.1 „Ausführungsfristen” (Anl. K 1, S. 17)
…
27. Vertragsstrafen (§ 11)
Siehe unter B.2.3 „Vertragsstrafen (Anl. K. 1, S. 19).
B.2.1. AUSFÜHRUNGSFRISTEN/TERMINPLAN (Zu VOB/B § 5) (Anl. K 1, S. 23 f.)
2. Fertigstellung Halle zur Andienbarkeit
Fertigstellung der baulichen Anlagen einschl. der jeweiligen haustechnischen Einrichtungen und der Außenanlagen (Grundplanum, Andienbarkeit durch Drittfirmen mit Schwerlastkraftwagen) insoweit, dass die Halle in allen Funktionen betriebsbereit ist und der Einbau der Betriebstechnik (Fördertechnik/Briefsortieranlagen) ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Staub, Feuchtigkeit, Kälte, Einbruch etc. möglich ist. Ebenso betriebsbereit müssen in den Nebenzonen die Räume für Videocodierung, Ruheraum, Schulungsraum, pt-Wartung, Steuerungszentrale und Toiletten D/H sein.
Übergabe Messprotokoll Schallschutz Betriebshalle.
Bauzustandsprotokoll Fertigstellung Betriebshalle und obiger Nebenräume, Grundplanum Außenanlagen, Andienbarkeit durch Drittfirmen: 14.7.1995
3. Fertigstellung der baulichen Anlage
Endgültige Fertigstellung aller baulichen Anlagen einschl. Grundaufbau, evtl. Dachbegrünung (bis OK Substrat), einschl. aller haustechnischen Einrichtungen und der Außenanlagen, außer Bepflanzung Grünanlagen und Vegetation der Dachbegrünung; Übergabe aller Bestandsunterlagen außer Bepflanzung Grünanlagen an Auftraggeber.
Gesamtabnahme aller baulichen Anlagen und Außenanlagen, außer Bepflanzung Grünanlagen und Vegetation, evtl. Dachbegrünung. Beginn der 5-jährigen Gewährleistungsfrist (außer s. Nr. 4): bei Fertigstellung der Gebäude
4. Fertigstellung Grünanlage
Fertigstellung der Bepflanzung Grünanlage und der Vegetation der evtl. Dachbegrünung. Abnahme der Bepflanzung Grünanlage und der Vegetation der Dachbegrünung. Übergabe Bestandspläne Bepflanzung Grünanlagen.
Beginn der 2-jährigen Gewährleistungsfrist für die Bepflanzung der Grünanlagen und der 5-jährigen Gewährleistungsfrist der Dachbegrünung inklusive des ges. Dachaufbaus: nach Abschluss der Pflanzzeit im Herbst 1995
B.2.3. VERTRAGSSTRAFEN (z...