Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen 10 O 632/05) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. April 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 623/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch, der den Kauf einer Eigentumswohnung finanziert hat, die die Kläger von der Streithelferin der Beklagten erworben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil ist die Klage, gerichtet auf Löschung der das Darlehen sichernden Grundschuld, Zahlung und Feststellung der Verpflichtung, zukünftige Steuernachteile der Kläger zu ersetzen, abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil, das ihnen am 25. April 2006 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, die am 24. Mai 2006 bei dem Kammergericht eingegangen ist und die sie am 23. Juni 2006 begründet haben.
Die Kläger rügen:
Das Landgericht habe die Rolle der Beklagten in der Anlageform übersehen. Die Beklagte, ihre Streithelferin, die als Vertriebsgesellschaft, die S & L als Voreigentümerin und die A als Verwalterin der Liegenschaft seien Tochtergesellschaften der B B, die B B sei - in Gestalt ihrer Tochterunternehmen - maßgebliche Initiatorin der Kapitalanlage gewesen. Es sei damit geworben worden, dass die B B hinter dem gesamten Projekt stehe. Die Kläger vertiefen dieses Vorbringen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Die Beklagte habe über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Streithelferin an überhöhten Kaufpreisen der Eigentumswohnungen partizipiert. Die Beklagte sei nicht nur Darlehensgeberin der Kläger gewesen, sondern habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, da sie einerseits die Immobilie finanziert habe und andererseits ein maßgebliches Interesse an einem besonders hohen Kaufpreis gehabt habe. Die Beklagte als Organ der B B sei bereits bei der Konzeption und auch heute noch ein - wenn nicht der - maßgebliche Entscheidungsträger und Profiteur aller die streitbefangene Wohnung betreffenden Belange. Die Beklagte habe als beherrschendes Unternehmen ihrer Streithelferin einen konkreten Wissensvorsprung über die sog. "weichen Kosten" der Anlage gehabt und hätte die Kläger hierüber aufklären müssen. Aufgrund der Rolle, die die Beklagte bei der Gesamtkonzeption gespielt habe, habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten; dies gelte jedenfalls aufgrund des mit ihrer Streithelferin abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Die Beklagte habe sich auch in einem schweren Interessenkonflikt befunden, da sie aufgrund gesellschaftsvertraglicher Beherrschung ihrer Streithelferin an einem möglichst hohen Kaufpreis interessiert gewesen sei. Hätten die Kläger hiervon Kenntnis gehabt, hätten sie die Wohnung nicht erworben.
Das Landgericht stelle den unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger in Abrede, wonach der Beklagten der überhöhte Kaufpreis, die Innenprovisionen und die überhöhten Mieten bekannt gewesen seien. Das Landgericht stelle nahezu ausschließlich auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beklagten zu den weiteren Initiatoren der Anlage ab, ohne die weiteren Voraussetzungen einer Bankenhaftung zu prüfen. Das Landgericht habe den nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgten Vortrag der Kläger fehlerhaft nicht berücksichtigt und gemäß § 296a ZPO für ausgeschlossen gehalten. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Beklagte als Tochtergesellschaft von der B B als Konzernmutter abhängig gewesen sei und nicht mehr selbständig habe operieren können, weshalb eine selbständige Rechtspersönlichkeit nicht mehr angenommen werden könne. Von einer rechtlichen Selbständigkeit der Gesellschaften innerhalb des Konzerns, wie sie das Landgericht angenommen habe, könne nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge der Zurechnung des Handelns der Tochter bei der Muttergesellschaft vor, wenn die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausüben könne, wogegen auch nicht die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 26. September 2006 (Il ZR 314/03) spreche.
Das Landgericht habe auch fehlerhafte Feststellungen zur Haustürsituation und deren Kausalität getroffen, wozu sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie ve...