Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 13 O 574/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen X ZR 80/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.9.2006 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den

Kläger zu 1. 130,48 EUR,

Kläger zu 2. 120,40 EUR,

Kläger zu 3. 116,48 EUR,

Kläger zu 4. 102,76 EUR,

Kläger zu 5. und 6. 102,40 EUR,

Kläger zu 7. 102,28 EUR,

Kläger zu 8. 102,16 EUR,

Kläger zu 9. 104,56 EUR,

Kläger zu 10. 104,56 EUR,

Kläger zu 11. 104,56 EUR,

Kläger zu 12. 104,56 EUR,

Kläger zu 13. 101,16 EUR,

Kläger zu 14. 102,76 EUR,

Kläger zu 15. 101,76 EUR,

Kläger zu 16. 103 EUR,

Kläger zu 17. und 18. 122,68 EUR,

Kläger zu 19. 137,52 EUR,

Kläger zu 20. und 21. 103,96 EUR,

Kläger zu 22. 102,16 EUR,

Kläger zu 23. 103,24 EUR,

Kläger zu 24. und 25. 105,44 EUR,

Kläger zu 26. 102,04 EUR,

Kläger zu 27. 103,96 EUR,

Kläger zu 28. 105,92 EUR,

Kläger zu 29. 107,60 EUR,

Kläger zu 30. 102,52 EUR,

Kläger zu 31. und 32. 100,20 EUR,

Kläger zu 33. 101,64 EUR,

Kläger zu 34. 106,28 EUR,

Kläger zu 35. 103,36 EUR,

Kläger zu 36. 104,80 EUR,

Kläger zu 37. und 38. 105,80 EUR,

Kläger zu 39. 106,16 EUR,

Kläger zu 40. und 41. 106,16 EUR,

Kläger zu 42. 105,80 EUR,

Kläger zu 43. 142,52 EUR,

Kläger zu 44. 117,72 EUR,

Kläger zu 45. 116,24 EUR,

Kläger zu 46. 139,60 EUR,

Kläger zu 47. und 48. 113,08 EUR,

Kläger zu 49. 113,20 EUR,

Kläger zu 50. 113,20 EUR,

Kläger zu 51. und 52. 125,84 EUR,

Kläger zu 53. 106,04 EUR,

Kläger zu 54. 104,56 EUR,

Kläger zu 55. 101,52 EUR,

Kläger zu 56. 100,08 EUR,

Kläger zu 57. 103 EUR,

Kläger zu 58. 112,36 EUR,

Kläger zu 59. und 60. 105,80 EUR,

Kläger zu 61. 103,96 EUR,

Kläger zu 62. 105,44 EUR,

Kläger zu 63. und 64. 103,24 EUR,

Kläger zu 65. 100,56 EUR,

Kläger zu 66. 100,56 EUR,

Kläger zu 67. 100,44 EUR,

Kläger zu 68. 100,56 EUR,

Kläger zu 69. 100,68 EUR,

Kläger zu 70. 111,64 EUR,

Kläger zu 71. 111,76 EUR,

Kläger zu 72. 106,16 EUR,

Kläger zu 73. 106,16 EUR,

Kläger zu 74. 111,88 EUR,

Kläger zu 75. 111,76 EUR,

Kläger zu 76. 100,44 EUR,

Kläger zu 77. 100,56 EUR,

Kläger zu 78. 100,44 EUR,

Kläger zu 79. 100,44 EUR,

Kläger zu 80. 100,56 EUR,

Kläger zu 81. 100,44 EUR,

Kläger zu 82. 100,56 EUR,

Kläger zu 83. 127,08 EUR,

Kläger zu 84. 151,88 EUR

jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 14.1.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 19.9.2006 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:

Sie, die Kläger, seien nicht Hinterlieger einer im Straßenverzeichnis A oder B aufgeführten Straße, da sie an einer Privatstraße mit dem Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage angrenzten.

Die Kläger beantragen,

das am 19.9.2006 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin teilweise abzuändern und die Beklagte, wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Auch eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs komme als Zufahrt i.S.v. § 7 Abs. 2 StrReinG in Betracht.

II. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), da bei Streitgenossen die Beschwer gem. § 5 ZPO zusammengerechnet wird, soweit - wie hier keine wirtschaftliche Identität der Ansprüche (Gesamtschuldnerschaft) vorliegt (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rz. 25; LG Köln VersR 1989, 1160; RGZ 161, 350).

Die Berufung der Kläger ist auch begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 unter Vorbehalt gezahlten Straßenreinigungsentgelte.

Die Beklagte hat die für das Jahr 2005 den Klägern jeweils in Rechnung gestellten Entgelte ohne Rechtsgrund erlangt. Die Kläger sind nicht gem. § 7 Abs. 2 StrReinG zur Zahlung des von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelts verpflichtet, da sie weder Anlieger noch Hinterlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis A oder B aufgeführten öffentlichen Straße sind.

Anlieger sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke.

Die Kläger sind Anlieger von im privaten Eigentum des Landes B. befindlichen Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs i.S.v. § 1 Abs. 1 StrReinG und damit nicht Anlieger einer öffentlichen Straße.

Der Begriff der öffentlichen Straße ist zum Zwecke der Definition des Anliegers sowie des Hinterliegers in § 5 Abs. 1 StrReinG durch Art. I Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 30.6.1988, GVBl. S. 977 neu eingeführt worden. Vor der Änderung waren Anlieger gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG als die Eigentümer der an eine Straße angrenzenden Gr...

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