Leitsatz (amtlich)

Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für Entgelte für die Trinkwasserbelieferung und Schmutzwasserentsorgung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 9 O 426/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.3.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 9 O 426/06 - wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt bleiben, an die Klägerin Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 2.137,41 EUR für die Zeit vom 10.7.2004 bis zum 25.10.2006, aus 5.993,19 EUR für die Zeit vom 22.7.2005 bis zum 25.10.2006, aus 4.002,35 EUR für die Zeit vom 26.10.2006 bis zum 28.11.2006, aus 2.024,75 EUR für die Zeit vom 29.11.2006 bis zum 21.12.2006, aus 1.024,75 EUR für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 10.1.2007, aus 524,75 EUR vom 11.1.2007 bis 8.2.2007, aus 24,75 EUR für die Zeit vom 9.2.2007 bis zum 7.3.2007, aus 2.927,69 EUR für die Zeit vom 28.2.2006 bis zum 7.3.2007, aus 1.952,44 EUR für die Zeit vom 8.3.2007 bis zum 22.3.2007, aus 1.037,31 EUR für die Zeit vom 23.3.2007 bis zum 15.5.2007, aus 537,31 EUR für die Zeit vom 16.5.2007 bis zum 21.6.2007, aus 37,31 EUR für die Zeit vom 22.6.2007 bis zum 20.7.2007 und aus 2.627,49 EUR für die Zeit vom 20.7.2006 bis zum 20.7.2007 zu zahlen und festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

2. Die Kosten beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache - mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen - im Berufungsrechtszug einseitig für erledigt hat, war die Berufung wie erkannt zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die im Berufungsrechtszug mit der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin erfolgte Klageänderung auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Hauptforderung ist gem. § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, mithin sachdienlich ist (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 533 ZPO, Rz. 6).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Das LG hat im Ergebnis den nunmehr noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Entgelte für die Belieferung des Grundstücks K., mit Trinkwasser sowie für die Schmutzwasserbeseitigung und -entsorgung gemäß Rechnung vom 23.6.2004 - Rechnungs-Nr. ... - (Zeitraum 6.4.2003 bis 31.5.2004), Rechnung vom 6.7.2005 - Rechnungs-Nr. ... - (Zeitraum 1.6.2004 bis 28.6.2005), Rechnung vom 10.2.2006 - Rechnungs-Nr. ... (Zeitraum 29.6. bis 31.12.2005) sowie vom 4.7.2006 - Rechnungs-Nr. ... - (Zeitraum vom 1.1. bis 26.6.2006) i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.137,41 EUR für die Zeit vom 10.7.2004 bis zum 25.10.2006, aus 5.993,19 EUR für die Zeit vom 22.7.2005 bis zum 25.10.2006, aus 4.002,35 EUR für die Zeit vom 26.10.2006 bis zum 28.11.2006, aus 2.024,75 EUR für die Zeit vom 29.11.2006 bis zum 21.12.2006, aus 1.024,75 EUR für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 10.1.2007, aus 524,75 EUR vom 11.1.2007 bis 8.2.2007, aus 24,75 EUR für die Zeit vom 9.2.2007 bis zum 7.3.2007, aus 2.927,69 EUR für die Zeit vom 28.2.2006 bis zum 7.3.2007, aus 1.952,44 EUR für die Zeit vom 8.3.2007 bis zum 22.3.2007, aus 1.037,31 EUR für die Zeit vom 23.3.2007 bis zum 15.5.2007, aus 537,31 EUR für die Zeit vom 16.5.2007 bis zum 21.6.2007, aus 37,31 EUR für die Zeit vom 22.6.2007 bis zum 20.7.2007 und aus 2.627,49 EUR für die Zeit vom 20.7.2006 bis zum 20.7.2007 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 286, 288, 247 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1 AVBWasserV, 17 Abs. 1 ABE zu Recht zuerkannt. Die Voraussetzungen liegen vor.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin ist zwischen der Klägerin und allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft K. in B., zu denen die Beklagten auch bereits in den hier maßgebenden Zeiträumen gehört haben, gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl., Jahrgang 1980, Teil I, S. 750) in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der Ergänzenden Bedingungen der B.-Betriebe (BWB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung in der Fassung vom 5.6.1992 (Abl. Nr. 51 vom 25.9.1992, S. 2940) sowie § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2, 14b, § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in B - ABE - vom 20.12.1999 (Abl. Nr. 67 vom 30.12.1999, S. 5155) durch die Entnahme von Frischwasser und Inanspruchnahme der Schmutzwasser- und Entsorgungsleistungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Versorgungsvertrag, aufgrund dessen die...

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